13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. Entwicklung der Belehrungsmuster 433<strong>Widerrufsrecht</strong> ausüben könnte. 1 Beanstandet wurde weiterhin, dass indem Muster seinerzeit über die Gesetzesanforderungen hinaus auf dasErlöschen 2 und die Rechtsfolgen der Widerrufsfrist hingewiesen wurde. 3Über die Folgen der <strong>Widerrufsrecht</strong>sausübung war nach dem Gesetzdamals nur <strong>im</strong> Fall von Haustürgeschäften aufzuklären.2. UnwirksamkeitTeilweise wurden diese Diskrepanzen zwischen gesetzlichen Vorgabenund den Regelungen der Musterbelehrung als noch von der Ermächtigungdes Art. 245 EGBGB abgedeckt angesehen. Im Hinblick auf dieVielzahl der denkbaren Konstellationen waren Abweichungen zwischender typisierenden Musterwiderrufsbelehrung und den gesetzlichen Anforderungenvom Gesetzgeber nicht nur vorhergesehen, sondern entsprachenauch seiner Intention. Die Rechtssicherheit des Unternehmershabe Vorrang gegenüber einer <strong>im</strong> Detail zutreffenden Umsetzung dergesetzlichen Vorgaben. 4Überwiegend wurde jedoch zu Recht ein Verstoß gegen höherrangigesRecht angenommen. 5 Die Verordnungsermächtigung in Art. 245EGBGB sei nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG so auszulegen, dass Inhalt,Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend best<strong>im</strong>mt sind, soermächtige diese EGBGB-Regelung (nur) zu einer solchen Festlegungdes Inhalts der Widerrufsbelehrung, die sich in den Grenzen der gesetzlichenVorgaben halte und insb. der Grundanforderung des § 355Abs. 2 Satz 1 BGB genüge, wonach dem Verbraucher eine Belehrungmitzuteilen sei, die ihm „seine Rechte deutlich macht“. 6§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV einschließlich seiner Anlage 2 war dahermangels hinreichender Verordnungsermächtigung nichtig, weil dieseBest<strong>im</strong>mungen zum Nachteil des Verbrauchers nicht mit den gesetzlichenRegelungen übereinst<strong>im</strong>mten und damit den Rahmen der Verordnungsermächtigungin Art. 245 EGBGB überschritten hatten. Aus derUnwirksamkeit der Musterbelehrung folgte, dass jede Belehrung, ungeachtetder Privilegierung des § 14 Abs. 2 BGB-InfoV (a.F.), an dengesetzlichen Vorgaben selbst zu messen war. Auch Bodendiek, der sichgegen die Unwirksamkeit der alten Musterbelehrung aussprach, nahm1Masuch, NJW 2002, 2931, 2932; LG Halle, NJOZ 2006, 1951 = MMR 2006,772.2 Masuch, NJW 2002, 2931, 2932.3Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; Masuch, NJW 2002, 2931, 2932.4Bodendiek, MDR 2003, 1, 3.5LG Halle, NJOZ 2006, 1951 = MMR 2006, 772; Masuch, NJW 2002, 2931,2932; MünchKommBGB 4 /Ulmer, § 355 Rn. 52.6LG Halle, NJOZ 2006, 1951 = MMR 2006, 772.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!