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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 229Zeit verlängern, 1die vertraglichen Kündigungsbest<strong>im</strong>mungen einschließlichetwaiger Vertragsstrafen spätestens mit Lieferung in Textformmitzuteilen. Vertragliche Kündigungsbest<strong>im</strong>mungen werden ohnehinnur Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam einbezogen wurden,so dass auf diese schon nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor Vertragsschlusshingewiesen werden muss. Nach Art. 5 f) VRRL-E ist künftigausdrücklich bereits vorab zu informieren über „gegebenenfalls … dieBedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge.“ Wie derzeit <strong>im</strong>deutschen Recht sind nach Art. 5 Abs. 1, 4. Spiegelstrich FARL lediglichauf einem dauerhaften Datenträger „die Kündigungsbedingungenbei unbest<strong>im</strong>mter Vertragsdauer bzw. einer mehr als einjährigen Vertragsdauer.“zu bestätigen. Der VRRL-E bringt somit eine Verbesserungfür den Verbraucher.nn) Kundendienst und Gewährleistungsbest<strong>im</strong>mungenDer Unternehmer genügt der Pflicht zur Information über den Kundendiensti.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 b) BGB-InfoV, wenn er eine Ansprechstellebenennt und über deren Erreichbarkeit informiert (z.B.Service-Hotline). 2Die Serviceleistungen (z.B. Schulung-, Wartungs-,Reparatur-Dienste) müssen nicht <strong>im</strong> Einzelnen erläutert werden, wennnicht der Unternehmer vertraglich zur Erbringung dieser Dienste verpflichtetist. 3Wenn spezielle Dienstleistungen Gegenstand des Fernabsatzvertragessind (z.B. Wartungsvertrag), muss der Unternehmer überdiese schon nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV informieren. Steht hingegendem Verbraucher kein Kundendienst zur Verfügung, ist auch keinHinweis hierauf erforderlich. 4 Dies stellt nun Art. 5 Abs. 1 f) VRRL-Eklar, wonach „gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungenvon Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien“ hingewiesenwerden muss. <strong>Das</strong> „gegebenenfalls“ fehlt in der FARL, die in Art. 5Abs. 1, 3. Spiegelstrich „Informationen über Kundendienst und geltendeGarantiebedingungen“ nur nachvertraglich verlangt.Fraglich ist, ob derzeit aus § 1 Abs. 1 Abs. 4 Nr. 3 b) BGB-InfoV einePflicht des Unternehmers abzuleiten ist, den Verbraucher über dieGewährleistungs- und Garantiebedingungen aufzuklären. Weicht derUnternehmer zu Ungunsten des Verbrauchers vom Gesetz ab, muss derVerbraucher nach allgemeiner Meinung darauf aufmerksam gemachtwerden. 5Zu informieren ist nach richtiger Auffassung auch über dar-1Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312c Rn. 97.2Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312c Rn. 92.3Härting, Internetrecht, Rn. 501.4Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV, Rn. 52.5AnwKomm/Ring, § 1 BGB-InfoV, Rn. 74; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rn.174 ff.

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