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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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322 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertragessung als Hauptleistungspflicht Anwendung. 1§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGBerfasst daher Fälle, in denen die empfangene Leistung nicht in einerSache oder einem Recht besteht und deshalb nicht rückübertragen werdenkann. 2 Der „Wertersatz für Nutzung“ kann einerseits auf den Ausgleichdes Vorteils gerichtet sein, den der Verbraucher durch die Nutzungerlangt hat (Nutzungswertersatz). Andererseits kann derWertersatz jedoch auch auf eine Entschädigung für durch die Nutzungentstandene Schäden abzielen (Abnutzungswertersatz).a) NutzungsersatzBei dem Nutzungsersatz infolge eines Widerrufs geht es um Wertersatzfür die gezogenen Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB). Ohne Bedeutung fürden Wertersatzanspruch ist, ob von der Nutzungsmöglichkeit tatsächlichGebrauch gemacht wurde. 3Der Wertersatz für die Nutzung darfaber nicht so ausfallen, dass das <strong>Widerrufsrecht</strong> faktisch ausgehöhltwird, 4sondern muss <strong>im</strong> Lichte der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 FARLermittelt werden.aa) Zeitanteilige lineare WertminderungFür die Ermittlung des Wertes von Nutzungen kommt es nach überwiegenderAnsicht auf die zeitanteilige lineare Wertminderung <strong>im</strong> Vergleichzwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicherGesamtnutzungsdauer („Wertverzehr“) an. 5Danach entscheidet alsoder Umfang der tatsächlichen Nutzung <strong>im</strong> Verhältnis zur voraussichtlichenGesamtnutzungsdauer. Daher ist derjenige Teil des Werts zu ersetzen,der dem Anteil der Nutzungsdauer an der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauerentspricht, wobei maßgeblich dabei der Wert <strong>im</strong>Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist.Ausgehend von einer zweiwöchigen Widerrufsfrist dürften die administrativenKosten für die Ermittlung und Fakturierung der Nutzungsersatzhöhediese regelmäßig übersteigen, so dass in der Praxis in denallermeisten Fällen dieser Anspruch nicht geltend gemacht wird. Wirdz.B. ein Handy <strong>im</strong> Wert von 300 € (inkl. Mwst), 6 das eine voraussichtlicheGesamtnutzungsdauer von fünf Jahren hat, 7 während der regelmäßigenWiderrufsfrist genutzt, wird hierfür eine Nutzungsgebühr i.H.v.1MünchKommBGB/Gaier, § 346, Rn. 20; Bamberger/Roth/Grothe, § 346, Rn.39.2jurisPK-BGB/Faust, § 346, Rn. 30.3Erman/Röthel, § 346, Rn. 8; jurisPK-BGB/Faust, § 346, Rn. 92.4Brönneke, MMR 2004, 127, 133.5BGHZ 115, 47, 54 f.; BGH NJW 1996, 250, 252; MünchKommBGB/Gaier,§ 346, Rn. 26 m.w.N; Bülow/Arzt/Bülow, S. 131 f., Rn. 219.6Bülow/Arzt/Bülow, S. 132, Rn. 220.7AfA-Tabelle Nr. 6.13.2.2.

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