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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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298 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertragesnannter <strong>Dr</strong>itter, der nicht der Beförderer ist, den Besitz an den Warenerworben hat.2. Rücksendung durch den VerbraucherNach der ausdrücklichen Regelung des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB hat derUnternehmer auch bei der Rücksendung durch den Verbraucher dieTransportgefahr zu tragen. Untergang oder Verschlechterung der Sachehaben daher keine Auswirkungen auf den Rückerstattungsanspruch desVerbrauchers. Es handelt sich um eine Schickschuld des Verbrauchers,bei der der Unternehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt. 1Leistungsort ist der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort desVerbrauchers, 2 Erfolgsort ist der Sitz des Unternehmers. 3 Den Verbrauchertrifft lediglich die Obliegenheit, eine angemessene Verpackung zuverwenden; dies bedeutet allerdings nicht, dass er die Originalverpackungverwenden muss. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, schuldet ernach § 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 242 Abs. 2 BGB Schadensersatz, wenndie Ware auf dem Rücktransportweg infolge mangelnder Verpackunguntergeht und beschädigt wird. 4Art. 17 Abs. 1 VRRL-E trifft zur Frage der Gefahrtragung bei derRücksendung keine ausdrückliche Regelung. Allein die Kostentragungspflichtdes Verbrauchers für die unmittelbaren Kosten der Rücksendungder Waren wird geregelt. Dies könnte dafür sprechen, dass derVerbraucher, der den Transport selbst organisieren muss und denTransportvertrag schließt, künftig auch die Transportgefahr tragen soll.III. ZwischenergebnisDie FARL regelt die Übernahme der Transportgefahr bei Hin- undRücksendung nicht ausdrücklich. Während nach den Vorschriften vielerEU-Staaten keine Abwälzung der Gefahr auf den Verbraucher möglichist, haben sich einige Staaten für eine Entlastung des Unternehmersentschieden. Eine ausdrückliche Regelung in dem VRRL-E wäre wünschenswert,um eine Vereinheitlichung der Regelungen und Rechtssicherheitfür Unternehmer und Verbraucher in dieser praktisch bedeutsamenFrage zu erreichen.1AnwKomm/Ring, § 357, Rn. 38; jurisPK-BGB/Wildemann, § 357, RdNr. 26;MünchKomm-BGB/Masuch, § 357, RdNr. 16; Bamberger/Roth/Grothe, § 357,RdNr. 6.2MünchKomm-BGB/Masuch, § 357, RdNr. 16.3Bamberger/Roth/Grothe, § 357, RdNr. 6.4MünchKomm-BGB/Masuch, § 357, RdNr. 16; Hk-VertriebsR/Tonner, § 357Rn. 14.

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