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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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118 Teil 2 – Anwendungsbereicheuroparechtlich eng auszulegenden Ausnahmetatbestand liegt die Überlegungzugrunde, dass es für Veranstalter häufig schwierig ist, ihreKapazitäten kurzfristigen Änderungen der Marktlage anzupassen. Istdas Ticket jedoch einmal ausgestellt und <strong>im</strong> Vermittler-Vertrieb, kannder Veranstalter ohnehin nicht mehr über Kapazitäten disponieren undes besteht auch bis kurz vor der Veranstaltung noch ein Markt für Ticket-Verkäufe.Zuweilen sind kurz vor einer Veranstaltung sogar höhereVerkaufspreise zu erzielen als lange Zeit davor, so etwa bei der Fußball-WModer Fußball-EM, bei denen Tickets zu einem Vielfachen desAusgangspreises bei eBay und über andere Internet-Portale gehandeltwurden.3. Warenautomaten und öffentliche FernsprecherDie Ausnahmen des § 312b Abs. 3 Nr. 7a und 7b BGB für Warenautomatenund öffentliche Fernsprecher haben für den Internetvertriebkeine praktische Relevanz. Insbesondere ist das Bereitstellen eines Serversnicht mit dem Aufstellen eines Warenautomaten gleichzusetzen, dasonst sämtliche über das Internet geschlossenen Verträge vom Anwendungsbereichdes Fernabsatzrechts ausgenommen wären. Providerverträgesind auch keine Verträge, die unter Verwendung automatisierterGeschäftsräume geschlossen werden, selbst wenn die Freischaltung desNetzzugangs nach Vertragsschluss automatisiert erfolgt. 14. ZwischenergebnisAuch die in § 312b Abs. 3 Nr. 5-7 BGB geregelten Ausnahmen vomFernabsatzrecht beruhen auf einer erfolgreichen Lobbyarbeit und folgenkeiner durchdachten Unzumutbarkeitsbewertung. Wenig präzise ist dieRegelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB, der sog. „Pizza-Klausel“, daSupermärkte auch Elektroartikel, Fahrräder oder Kleidung anbieten.Geschützt werden soll der in diesem Bereich agierende Kleinhandel; dasFernabsatzrecht soll für langlebige Konsumgüter oder Luxusartikelanwendbar bleiben. Die Grenzziehung ist aber schwierig. Nicht ausgenommensind solche Güter, die nicht häufig und regelmäßig nachgefragtwerden, sondern deren Anschaffung typischerweise eine gründlicheÜberlegung vorausgeht.Im Jahr 2005 entschied der EuGH, dass auch Automietverträge eineBeförderungsdienstleistung und somit eine Ausnahme vom Anwendungsbereichder FARL darstellen. 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB ist nachrichtiger Ansicht aber nicht auf Reisevermittler anwendbar. Geschäfts-1LG Hamburg, CR 2001, 475, 476.

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