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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Belehrung in Textform 391lich gestalteten Form“ erfolgt. Die Belehrung muss gegenüber demübrigen Vertragstext drucktechnisch unübersehbar hervortreten, z.B.durch ein auffälliges <strong>Dr</strong>uckbild, räumliche Trennung vom Vertragstext,Fett- oder Farbdruck, Einrahmungen oder durchgezogenen Trennlinien.1Entscheidend ist, dass der Verbraucher die Informationen zum<strong>Widerrufsrecht</strong> als optische Besonderheit wahrn<strong>im</strong>mt und diese keinesfallsübersieht. 2 Werden auch andere Teile des Vertragstextes gleichartighervorgehoben, kann die Wirkung aufgehoben werden. 3Werden inAGB also auch die Informationen zu Anbieter und Gewährleistunghervorgehoben (z.B. durch Fettdruck), muss die Widerrufsbelehrungnoch hervorgehobener sein (z.B. durch Fettdruck und einen Rahmen).Optisch auffällige Stilmittel allein führen jedoch noch nicht dazu,dass eine Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich gestaltet und hervorgehobenist, z.B. bei fehlendem Kontrast zwischen den gewähltenSchrift- und Hintergrundfarben (schwarz auf blau) oder bei Fettdruckin kleinerer Schrift, wenn hierdurch der Text schwerer lesbar wird. 4 Soentschied das LG Paderborn, 5dass eine Widerrufsbelehrung den Anforderungendes § 355 Abs. 2 BGB nicht genüge, wenn Vertragstextund Widerrufsbelehrung gleichermaßen – in kaum unterscheidbaren –Grautönen hinterlegt sind, wobei der Vertragstext in großen Lettern,die Widerrufsbelehrung hingegen klein gedruckt ist. Auch die Verwendungeines roten Strichs oberhalb der Belehrung genüge nicht zur Erfüllungdes Deutlichkeitsgebots, wenn das gesamte Formular in der entsprechendenFarbe umrandet ist, so dass sich die Stilmittel wiederholenund sich die Belehrung nicht unübersehbar vom übrigen Vertragstextabhebt.Schwierig ist die Hervorhebung in den Fällen, in denen die AGB einschließlichder Widerrufsbelehrung in einer <strong>im</strong> reinen Textformat gehaltenenE-Mail versendet werden (sog. Plaintext-Mail). Häufig erlaubt dieOnline-Shop-Software lediglich dieses Format. Hier ist jedoch eineHervorhebung nicht unmöglich, so dass nicht der Verbraucher auf die1So schon die Rechtsprechung zu den früheren <strong>Widerrufsrecht</strong>en, BGH MDR1994, 660; BGH NJW 1996, 1964; Palandt/Grüneberg, § 355 Rn. 15; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch,§ 1 BGB-InfoV Rn. 55; MünchKommBGB/Wendehorst,§ 312c Rn. 117; Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312c Rn. 167f; Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat,§ 312c Rn. 169 (<strong>im</strong> Erscheinen); Härting, Internetrecht,Rn 504 f.2MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c Rn. 117; Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 169 (<strong>im</strong> Erscheinen).3BGH NJW 1996, 1964; vgl. Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 169(<strong>im</strong> Erscheinen).4Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 169 (<strong>im</strong> Erscheinen).5LG Paderborn, NJW-RR 2007, 499.

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