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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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210 Teil 3 – Widerrufsfrist und AusübungVerbrauchers ist und an den sich der Verbraucher daher aus sprachlichenund örtlichen Gründen leichter wenden kann. 1 Der sog. Auslandsvertretersoll es dem Verbraucher bei Unternehmen mit internationalerReichweite erleichtern, einen Kontakt zum Unternehmen herzustellen.Daher ist der Begriff des Auslandsvertreters i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3BGB-InfoV möglichst weit zu fassen.Etwas dunkel ist, wer bei allgemeinen Fernabsatzverträgen zum Personenkreisder „anderen gewerblich tätigen“ Personen zählt, mit denender Verbraucher „geschäftlich zu tun hat“. Erfasst sind alle Personen,die <strong>im</strong> Auftrag des Unternehmers <strong>im</strong> Mitgliedsstaat des Verbraucherstätig werden, und die am Vertragsschluss mit dem Verbraucher beteiligtsind. 2 Gemeint sind in erster Linie die <strong>im</strong> Vertrieb von Finanzproduktentypischerweise eingesetzten selbständigen Vertreter, Makler oder andereFinanzvermittler. 3 Wegen der gebotenen weiten Auslegung ist auch beiallgemeinen Fernabsatzgeschäften eine Niederlassung <strong>im</strong> Rechtssinnenicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass das Unternehmen sich <strong>im</strong>jeweiligen Mitgliedsstaat einer Einrichtung bedient, um die unternehmerischenAngelegenheiten über diese Einrichtung vor Ort zu erledigen.Daher handelt es sich z.B. bei einer bloßen Beschwerdestelle des Unternehmensschon um einen Auslandsvertreter. In Betracht kommen fernerauch Servicestellen, die ggf. nicht als Niederlassung <strong>im</strong> Rechtssinne zuqualifizieren sind, solange sie nur die Belange des ausländischen Unternehmenswahrnehmen. In den wenigsten Fällen wird der Unternehmerdem Verbraucher all diese Stellen in Textform mitteilen.Umgekehrt dürfen nicht <strong>im</strong>mer alle Auslandsgesellschaften genanntwerden. Häufig gründen Onlinehändler z.B. eine englische L<strong>im</strong>ited, umweniger Kapital zu binden und gleichzeitig das Haftungsrisiko zu begrenzen.Hierbei handelt es sich oft aber lediglich um Briefkastenfirmen,deren Gründung völlig legal auch kommerziell angeboten wird, 4das tatsächliche Geschäft wird aber zu keinem Zeitpunkt vom VereinigtenKönigreich aus betrieben. Wird das Geschäft dann tatsächlich ausschließlichvon Deutschland aus betrieben, dürfte die Angabe einer UK-Niederlassung auch vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BGB-InfoV irreführend sein, da dies auf einen (weiteren) Sitz der Firma inUK hindeutet und so auch über die Unternehmensgröße (bzw. die internationaleBetätigung des Unternehmens) täuscht. Ferner könnte derKunde veranlasst sein, sich bei Problemen direkt an die „Hauptadresse“1Kaestner/Tews, WRP 2005, 379, 381.2Staudinger/Thüsing, § 312c Rn. 57.3Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV Rn. 26; Härting/Schirmbacher,CR 2002, 809, 811.4So kann z.B. unter http://www.go-l<strong>im</strong>ited.de/ eine englische Ltd. für 260 € einfach„bestellt“ werden. (Stand: 6.4.<strong>2009</strong>)

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