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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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500 Teil 7 – Ergebnisse und Ausblick6. <strong>Widerrufsrecht</strong>a) Dauer und Beginn der WiderrufsfristGemäß Art. 12. Abs. 1 VRRL-E verfügt der Verbraucher über eineeuropaweit einheitliche Widerrufsfrist von vierzehn Tagen. Derzeitvariieren die Widerrufsfristen in den 27 Mitgliedsstaaten zwischen 7Werktagen, 8 Tagen, 10 Tagen, 10 Werktagen, 14 Tagen und 15 Tagen.Die Neuregelung macht eine einheitliche Belehrung möglich, diesich an alle Verbraucher Europas richtet. Betrifft der Fernabsatzvertragden Kauf von Waren, so beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag zulaufen, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter<strong>Dr</strong>itter, der nicht der Beförderer ist, in den Besitz der einzelnen bestelltenWaren gelangt. Betrifft der Fernabsatzvertrag die Erbringung vonDienstleistungen, so beginnt die Widerrufsfrist am Tag des Vertragsschlusseszu laufen (Art. 12 Abs. 2 VRRL-E).b) Fristverlängerung bei Nichtaufklärung über das <strong>Widerrufsrecht</strong>Eine Verknüpfung des Beginns der Widerrufsfrist und der Erfüllung derInformationspflichten wie bislang <strong>im</strong> deutschen Recht sieht die Richtlinienicht vor. Stattdessen gilt einheitlich eine Verlängerung der Frist aufdrei Monate bei Nichtaufklärung über das <strong>Widerrufsrecht</strong>. Hat derGewerbetreibende den Verbraucher unter Verstoß gegen die Artikel 9Buchstabe b, 10 Absatz 1 und 11 Absatz 4 nicht über sein <strong>Widerrufsrecht</strong>aufgeklärt, so läuft die Widerrufsfrist drei Monate nach dem Tagab, an dem der Gewerbetreibende seinen anderen vertraglichen Verpflichtungenin vollem Umfang nachgekommen ist (Art. 13 VRRL-E).Wegen des Vollharmonisierungsgrundsatzes dürften die in Deutschlandderzeit geregelten Fristverlängerungen auf einen Monat (§ 355 Abs. 2S. 2 BGB), sechs Monate (§ 312e Abs. 3 S. 2 bzw. § 312d Abs. 2 S. 1i.V.m. 355 Abs. 3 S. 1 BGB) oder auf unbest<strong>im</strong>mte Zeit (§ 355 Abs. 3S. 3 BGB) ab Inkrafttreten der Richtlinie nicht aufrecht erhalten werden.1Unklar ist allerdings noch das Verhältnis zu der Öffnungsklausel desArt. 6 Abs. 2 VRRL-E, wonach sich die Sanktionen bei Verletzung vonInformationspflichten nach innerstaatlichem Recht best<strong>im</strong>men. NachErwägensgrund 27 will der europäische Gesetzgeber auch in zeitlicherHinsicht Rechtssicherheit gewährleisten, so dass eine Begrenzung derFrist auf drei Monate in Fällen eingeführt wird, in denen der Gewerbetreibendeseine vertraglichen Pflichten in vollem Umfang erfüllt hat. Essollte davon ausgegangen werden, dass der Gewerbetreibende seinenPflichten in vollem Umfang nachgekommen ist, wenn er die vom1<strong>Föhlisch</strong>, MMR <strong>2009</strong>, 75, 77.

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