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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 155ne<strong>im</strong>ittel oder macht er keine Angaben zur Verkehrsfähigkeit, so sinddiese als nicht verkehrsfähig kenntlich zu machen, abzusondern und derVernichtung zuzuführen.“ Erst recht sollte Entsprechendes auch fürVersandapotheken gelten, die an Verbraucher verkaufen. Denn beiprivaten Endverbrauchern sind die fachgerechte Lagerung und die Konstanzder qualitätsbest<strong>im</strong>menden Faktoren (Arzne<strong>im</strong>ittelstabilität) nochweniger gewährleistet als <strong>im</strong> Großhandelsbereich durch Apotheken.Insbesondere können sie keine verlässlichen Angaben zur Verkehrsfähigkeitder zurückgegebenen Arzne<strong>im</strong>ittel machen. 1Für einen Ausschluss des <strong>Widerrufsrecht</strong>s bei Arzne<strong>im</strong>itteln werdenüberdies von Mand noch weitere überzeugende Gründe angeführt. Eineextensive Auslegung des Wortlauts erscheine demnach vor allem mitBlick auf den Regelungszweck von § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB geboten.Der Ausschlusstatbestand wurde eingefügt, weil das <strong>Widerrufsrecht</strong>erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen und unbillige Härten fürden Verkäufer nach sich ziehen könne, falls die zurückgesandte Warefür den Verkäufer praktisch nicht mehr verkäuflich ist. 2Apothekenbetreiber unterliegen dem Kontrahierungszwang (§ 17Abs. 4 ApoBetrO); <strong>im</strong> Versandhandel, der nach § 11a Satz 1 Nr. 1ApoG sogar vorgeschrieben ist, führt dies dazu, dass sie auch diejenigenKunden beliefern müssen, die schon häufig oder sogar <strong>im</strong>mer widerrufenhaben, was eine unzumutbare Belastung darstellte. 3Weiterhin istder Verbraucher als Vertragspartner einer Versandapotheke nichtschutzwürdiger als Vertragspartner einer ortsansässigen Apotheke.Wegen des ärztlichen Verordnungsmonopols hat der Verbraucher keinAuswahlermessen hinsichtlich des Wirkstoffs. Somit ist ein Irrtum hinsichtlichder georderten Ware, vor dem das <strong>Widerrufsrecht</strong> schützensoll, nahezu ausgeschlossen. Einem möglichen Irrtum hinsichtlich derPerson des Vertragspartners kommt nur geringere Bedeutung zu. 4Damit sind Arzne<strong>im</strong>ittel nach hier vertretener Ansicht stets aufGrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet. 5Gleichwohlwäre es wünschenswert gewesen, wenn der europäische Gesetzgebersich der Problematik gestellt und die Frage, ob Arzne<strong>im</strong>ittel dem<strong>Widerrufsrecht</strong> unterliegen, 6 in Art. 19 VRRL-E ausdrücklich entschiedenhätte.1Mand, NJW 2008, 190, 192; Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2008, 3751, 3755.2Mand, NJW 2008, 190, 191.3Mand/Könen, WRP 2007, 841, 845.4Mand/Könen, WRP 2007, 841, 845.5Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2008, 3751, 3755; vgl. auch Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005,3377, 3379; Im Ergebnis gleich, aber mit abweichender Begründung: Staudinger/Thüsing,§ 312d Rn. 54; Palandt/Grüneberg, § 312d Rn. 9 (Verderblichkeit); differenziert(nicht stets verderblich): Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312d Rn. 38.6Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005, 3377, 3379.

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