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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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352 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertragestion, sondern eine Dokumentationsfunktion. Es genügt daher demSchutzzweck, wenn der Verbraucher seine Rechte nach der Bestellungper E-Mail oder mit der Warenlieferung, also vor Ingebrauchnahme,noch einmal schwarz auf weiß nachlesen kann.c) Vor IngebrauchnahmeEine solche Auslegung lässt sich auch aus den Gesetzesmaterialien ableiten.Die BReg hat zunächst eine Belehrung „vorher“ 1 bzw. „zuvor“ 2vorgeschlagen. Von „vor Vertragsschluss“ war aber zu keinem Zeitpunktdie Rede. Vielmehr hieß es <strong>im</strong> DiskE des BMJ v. 4.8.2000 bzgl.des Wertersatzanspruchs: „... wenn er vor Ingebrauchnahme hieraufhingewiesen und ihm auch eine Möglichkeit aufgezeigt wurde, dieseFolge zu vermeiden...“ 3 Auch in den Änderungsanträge des BRat hieß es<strong>im</strong>mer nur „vorher“, 4 an einer Stelle heißt es sogar, die Hinweise müssten„als Begleithinweis der gelieferten Sache beigefügt sein.“ 5 Die BReghat daraufhin den Wortlaut in „spätestens bei Vertragsschluss“ 6 geändert;so lautete dann auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses(„bei“ statt „vorher“), die auf die Gegenäußerung der BRegBezug n<strong>im</strong>mt. 7Von „vor Vertragsschluss“ war also nie die Rede, es ging <strong>im</strong>mer um„vor Ingebrauchnahme“. <strong>Das</strong> ist auch nachvollziehbar, da ein Textform-Hinweisvor Ingebrauchnahme, also z.B. mit der Lieferung ausreicht,um die Wertersatzpflicht zu vermeiden. Die bloße Abgabe derVertragserklärung bzw. der Vertragsschluss kann niemals die Wertersatzpflichtauslösen, so dass der Verbraucher hier noch nicht schutzwürdigist. Der Zeitpunkt „bei Vertragsschluss“ ist also teleologischreduziert so zu verstehen, dass eine Textformbelehrung „<strong>im</strong> unmittelbarenAnschluss an den Vertragsabschluss“ ausreichend ist, um den Wertersatzanspruchdes § 357 Abs. 3 S. 1 BGB geltend machen zu können. 8Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass VerbraucherWaren über eBay erwerben, diese benutzen und nach Ablauf der Widerrufsfristohne weiteres zurückgeben. Die Unternehmer müssten dabeidas Risiko tragen, die Artikel bei voller Kaufpreiserstattung als1BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/6040, S. 18.2BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/6040, S. 199.3BMJ-DiskE v. 4.8.2000, S. 395.4BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/6857, S. 24.5BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/6857, S. 23.6BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/6857, S. 58.7BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/7052, S. 194.8Woitkewitsch/Pfitzer, MDR 2007, 61, 66, die allerdings bei eBay-Geschäftenohne weitere Begründung annehmen, dass eine solche Belehrung dort nicht erfolgenkönne, also auch dann nicht, wenn unmittelbar nach Auktionsende eine entsprechendeE-Mail mit der Belehrung verschickt wird.

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