13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

D. Wert- und Nutzungsersatz 353gebrauchte Waren zurückgesendet zu bekommen. Dies könnte Auswirkungenauf die Preise haben, was nicht <strong>im</strong> Interesse der Verbraucherliegt. 1d) Unverzüglich nach VertragsschlussIn diese Richtung geht auch der Gesetzentwurf zur Neuordnung derVorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, 2mit dem dieUngleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Händlern in SachenWertersatz voraussichtlich zum 31.10.<strong>2009</strong> aufgehoben werden soll.Analog zur Angleichung der Widerrufsfrist plant der Gesetzgeber auch,den Belehrungszeitpunkt in der Regelung zum Wertersatz für einedurch die best<strong>im</strong>mungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandeneVerschlechterung so zu ändern, dass dieser Wertersatz bei Online-Shops und eBay-Verkäufen gleichermaßen zweifellos beansprucht werdenkann. Hierzu wird der § 357 Abs. 3 BGB entsprechend geändert,indem nach Satz 1 folgender Satz eingefügt wird: „Bei Fernabsatzverträgensteht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilterHinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmerden Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessenVertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittelentsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeitzu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.“ Hiermit will der Gesetzgeberausweislich der Gesetzesbegründung 3 eine rechtliche Gleichbehandlungvon Internetauktionshäusern mit „normalen“ Internetshops erreichenund die verfehlte herrschende Rechtsprechung korrigieren.5. Verhältnis zu den allgemeinen WertersatzansprüchenEine Doppelsanktionierung des Verbrauchers durch verschiedene Wertersatzansprüchemuss vermieden werden. Der Wertersatz für die gezogenenNutzungen bei best<strong>im</strong>mungsgemäßem Gebrauch umfasst jedochnicht den Wertverlust durch Abnutzungsschäden wegen best<strong>im</strong>mungsgemäßerIngebrauchnahme. 4Daher können die beiden Ansprüche nebeneinandergeltend gemacht werden. Auch ein Anspruch auf Wertersatzwegen Verschlechterung der Sache nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3BGB besteht parallel, da dieser – anders als der Anspruch nach § 357Abs. 3 S. 1 BGB – stets auf einer Verschlechterung infolge nicht best<strong>im</strong>mungsgemäßerIngebrauchnahme beruht.1Dietrich/Hofmann, CR 2007, 318, 321.2BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/11643 (Gesetz verkündet am 3.8.<strong>2009</strong>, BGBl. I <strong>2009</strong>, S. 2355).3BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/11643, S. 106.4Teil 4 D I 1 b).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!