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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Historische Entwicklung 29abwicklung von Vorteilen und Schäden, die durch die vorhergehendeBenutzung entstehen. Diese Frage regelt die FARL nicht, sondern es istSache der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten fürden Fall der Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s festzulegen (Art. 14FARL). 1Davon hat der deutsche Gesetzgeber mit § 357 Abs. 3 BGBGebrauch gemacht. Diese gegenüber dem Rücktrittsrecht zu Lasten deswiderrufenden Verbrauchers vorgesehene Haftungserschwerung rechtfertigtsich dadurch, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht demVerbraucher nicht von einer Vertragsverletzung des Unternehmers abhängt,sondern dem Verbraucher kraft Gesetzes in jedem Fall zusteht.Der Unternehmer kann mithin gar nicht vermeiden, vom widerrufendenVerbraucher die Sache „gebraucht“ zurücknehmen zu müssen, obwohler diese vertragsgemäß geliefert hatte. 2<strong>Das</strong> AG Lahr legte jedoch <strong>im</strong>Jahr 2007 die Frage, ob die Wertersatzpflicht mit Art. 6 FARL konformlaufe, dem EuGH zur Entscheidung vor. 3In dem Schlussantrag derGeneralanwältin vom 18.2.<strong>2009</strong> verneinte diese nun die Vereinbarkeitmit dem EU-Recht. 4c) Zusätzliche Voraussetzungen für den FristlaufZusätzlich eingeführt wurde in Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie(ECRL) die Vorschrift des § 312e BGB und damit verbunden die Verlängerungder Widerrufsfrist bei Verletzungen von Pflichten <strong>im</strong> elektronischenGeschäftsverkehr (§ 312e Abs. 3 S. 2 BGB). Diese Verknüpfungist europarechtlich nicht zwingend, sondern stellt ein erhöhtes nationalesVerbraucherschutzniveau dar. Eine überzeugende Begründung fürdiese Regelung ist dem dokumentierten Gesetzgebungsverfahren nichtzu entnehmen. Im ersten Entwurf zum SMG 5 aus dem Jahre 2001 heißtes lediglich, diese Regelung entspreche der parallelen Best<strong>im</strong>mung fürFernabsatzverträge, geregelt in § 312d Abs. 2 BGB-RegE. Es sei keinGrund ersichtlich, warum der Lauf der Widerrufsfrist bei einem <strong>im</strong>1BT-<strong>Dr</strong>ucksache 14/6040, S. 199.2BT-<strong>Dr</strong>ucksache 14/6040, S. 199.3AG Lahr, MMR 2008, 270 = BB 2008, 694.4Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 18. Februar <strong>2009</strong>,Rechtssache C-489/07, Pia Messner gegen Firma Stefan Krüger (Vorabentscheidungsersuchendes Amtsgerichts Lahr), „Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen <strong>im</strong>Fernabsatz – Richtlinie 97/7/EG – <strong>Widerrufsrecht</strong> nach Art. 6 – 14. Erwägungsgrund– Wertersatz für die Nutzung der gelieferten Ware <strong>im</strong> Fall des fristgerechten Widerrufs– Begriffe der ‚Strafzahlung’ und der ‚Kosten’“, abrufbar unter http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007C0489:DE:HTML(Stand: 4.4.<strong>2009</strong>), <strong>im</strong> Folgenden: Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar<strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07.5BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/6040, S. 173 f., http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf(Stand: 4.4.<strong>2009</strong>).

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