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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Systematik 65III. Systematisches Verhältnis §§ 312c Abs. 2, 355 BGB§ 312d BGB regelt nicht den Inhalt und die Einzelheiten der Ausübungdes <strong>Widerrufsrecht</strong>s, sondern verweist auf § 355 BGB. Dieser sieht –zur Wahrung der zweiwöchigen Frist nicht nach Vertragsschluss – eineBelehrung in Textform vor und best<strong>im</strong>mt deren Inhalt. Um seinen vertraglichenInformationspflichten nachzukommen, muss der Unternehmerzugleich nach § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10BGB-InfoV den Verbraucher „spätestens bis zur Lieferung“ über Bestehenoder Nichtbestehen, Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung undRechtsfolgen des <strong>Widerrufsrecht</strong>s belehren. Daher stellt sich die Fragenach dem systematischen Verhältnis beider Regelungen, und zwar indoppelter Hinsicht, zum einen <strong>im</strong> Hinblick auf den Inhalt und zumanderen <strong>im</strong> Hinblick auf den Zeitpunkt der Belehrung in Textform.1. Zeitpunkt der WiderrufsbelehrungDer Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 2BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB-InfoV die textformgebundenenInformationen zum <strong>Widerrufsrecht</strong> bei Warenlieferungen „alsbald… spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher“ in Textform mitteilen.Die nachvertraglichen Informationen kann der Unternehmer demVerbraucher also auch schon vorvertraglich erteilen, soweit hierdurchnicht die Appellfunktion verloren geht. 4§ 355 BGB hingegen nenntkeinen genauen Zeitpunkt für die Widerrufsbelehrung in Textform. DerUnternehmer kann grundsätzlich seine Belehrungspflicht jederzeit nachVertragsschluss erfüllen. Allerdings ist hinsichtlich der Widerrufsfristauch die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB zu beachten, wonachsich die Frist bei einer Belehrung über das <strong>Widerrufsrecht</strong> nach Vertragsschlussverlängert, so dass eine rechtzeitige Widerrufsbelehrungvom Unternehmer faktisch erzwungen wird, 5will er die Sanktion derFristverlängerung vermeiden.Vereinzelt wird angenommen, dass die Regelung des § 312c Abs. 2BGB als Spezialgesetz Vorrang vor dem allgemeinen § 355 Abs. 2 BGBhabe. 6 § 355 Abs. 2 BGB wolle jene Fälle regeln, bei denen eine Belehrungin Textform vor oder bei Vertragsschluss faktisch möglich sei.1§ 312c Abs. 1 S. 1 BGB: Erste Belehrung ohne Textformerfordernis; § 312cAbs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB betr. Finanzdienstleistungen mit Textformerfordernis.2Erfüllung der Informationspflichten: § 312d Abs. 2 BGB.3§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB.4Siehe hierzu ausführlich Teil 3 A II 3 c) aa).5Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet, Rn. 162.6OLG Hamburg, MMR 2007, 660 m. Anm. Solmecke; LG Flensburg, MMR2006, 686, 687; LG Paderborn, MMR 2007, 191; Kaufmann, CR 2006, 764, 766.

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