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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 253ist der Gegenansicht insoweit zuzust<strong>im</strong>men, als die Tatsache, dass Anbieterwie z.B. eBay keine technischen Möglichkeiten vorsehen, dieBelehrung zusammen mit der Annahmeerklärung zu versenden, nichtals Argument dafür dienen kann, die Anforderungen an die Textformherabzusenken. 1Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs ist jedochaus anderen Gründen geboten.aa) Systematik§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB führt die Differenzierung des § 312c Abs. 2Nr. 1 und Nr. 2 und die Zweistufigkeit des Fernabsatzrechts aus vorvertraglicherflüchtiger Information einerseits und Textformbelehrungandererseits zwar nicht ad absurdum. 2 Denn auch § 355 Abs. 2 S. 2BGB fordert nicht eine zwingende Belehrung in Textform vor Vertragsschlussfür alle Arten von Fernabsatzgeschäften, 3sondern eine Belehrungbei Vertragsschluss, also nach Abgabe der Vertragserklärung undzusammen mit der Annahmeerklärung. 4 Für den Fernabsatz von Nicht-Finanzdienstleistungen gelten daher weniger strenge Regeln.Gleichwohl ist die Knüpfung einer vermeintlichen Sanktion an dieBelehrung in Textform noch vor dem Zeitpunkt, den Art. 5 Abs. 1FARL („spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung“) vorsieht, ein Fremdkörperin der Systematik des Fernabsatzrechts. Die FARL kennt einedre<strong>im</strong>onatige Sanktionsfrist nur für den Fall, dass die textformgebundenenInformationspflichten überhaupt nicht erfüllt werden. Werdendie Pflichten nachgeholt, beginnt nach Art. 6 Abs. 1 FARL die reguläreFrist zu laufen. Die deutsche Monatsfrist stellt sich also als ein nationaleshöheres Verbraucherschutzniveau dar, das nach dem Mindestharmonisierungsprinzipder FARL zwar möglich ist, nach dem geplantenVollharmonisierungsprinzip des VRRL-E, in dem ebenfalls keine Monatsfristverankert ist, jedoch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrechtdarstellen würde. 5bb) EntstehungsgeschichteEindeutig gegen die Anwendung des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB <strong>im</strong> Warenfernabsatzals Sanktion für eBay-Händler spricht die Entstehungsgeschichteder Norm. Am 30.6.2000 traten die wesentlichen Teile desFernAbsG in Kraft. Damals gab es keine Monatsfrist, sondern nur eineViermonatsfrist für den Fall, dass textformgebundene Informations-1Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 13; Woitkewitsch/Pfitzer,MDR 2007, 61, 62; Bonke/Gellmann, NJW 2006, 3169, 172.2So aber Schirmbacher, CR 2006, 673, 675.3So Schirmbacher, CR 2006, 673, 675.4Vgl. oben Teil II 2.5<strong>Föhlisch</strong>/Hoffmann, NJW <strong>2009</strong>, 1175.

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