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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Sachlicher Anwendungsbereich 93den Unternehmer oder einen Vertreter persönlich kennen gelernt hatoder ob Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Der Verbraucherkann sich durch Besichtigung des Ladenlokals und der Ware einenebenso guten, wenn nicht besseren Eindruck von den potenziellen Risikender Transaktion verschaffen.b) Kontakt bei der Vertragsanbahnung auf Initiative des UnternehmersAllerdings sind auch Vertriebsformen denkbar, bei denen das Schutzbedürfnisdes Verbrauchers nicht entfällt, weil es an der Qualität despersönlichen Kontakts <strong>im</strong> Vorfeld mangelt. Genannt wird der Fall eineskurzen Vertreterbesuchs vor dem Distanzgeschäft, bei dem derVerbraucher keine Möglichkeit hat, die Ware zu prüfen. 1Nach derInterpretation, dass während des gesamten Kontinuums kein persönlicherKontakt stattfinden darf, wäre bereits der geringste, auf den Abschlusseines Vertrages gerichtete Kontakt unter physischer Anwesenheitbeider Vertragsparteien zum Ausschluss der Anwendbarkeit derFernabsatzvorschriften führen, obwohl das Informations- und Schutzbedürfnisdes Kunden nicht zwingend entfallen ist. 2Daher wird dafürplädiert, den Begriff der „Ausschließlichkeit“ in solchen Fällen teleologischzu reduzieren. 3Abgesehen davon, dass solche Fälle eher <strong>im</strong> Bereich der Haustürsituationenund nicht <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> vorkommen dürften, kann jedochnicht mit hinreichender Sicherheit eine Grenze benannt werden, beideren Überschreitung das Fernabsatzrecht keine Anwendung mehrfindet. 4 Solche Konstellationen können vielmehr über § 312f S. 2 BGBgelöst werden, wonach ein Umgehungstatbestand vorliegt, wenn derUnternehmer nur deshalb Kontakt aufn<strong>im</strong>mt, um die fernabsatzrechtlichenInformationspflichten und das <strong>Widerrufsrecht</strong> zu umgehen. Daherführt – abgesehen von Umgehungsfällen – jede Form des persönlichenKontakts <strong>im</strong> Zeitraum der Vertragsanbahnung dazu, dass ein <strong>Widerrufsrecht</strong><strong>im</strong> Fernabsatz nicht besteht. 5c) Einsatz von Vertretern und Boten des Unternehmers bei VertragsschlussHat die Vertragsanbahnung ausschließlich über die Distanz und ohnejeglichen persönlichen Kontakt stattgefunden, kann es vorkommen,1Ring, Fernabsatzgesetz, § 1 Rn. 25; Bülow/Artz, NJW 2000, 2049, 2054.2Bülow/Artz, NJW 2000, 2049, 2054; krit. auch Micklitz/Reich, BB 1999, 2094.3Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312b Rn. 46; Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312b Rn.62.4Staudinger/Thüsing, § 312b Rn. 40.5Staudinger/Thüsing, § 312b Rn. 40; Gößmann, MMR 1998, 88, 89; Grigoleit,NJW 2002, 1151, 1152; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1275.

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