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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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256 Teil 3 – Widerrufsfrist und AusübungAuch dies zeigt, dass der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung niebeabsichtigt hat. Eine Belehrung in Textform „unverzüglich nach Vertragsschluss“soll demnach der Belehrung bei Vertragsschluss gleichgestelltwerden.cc) Sinn und Zweck§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB hat also die Zielrichtung, dass der Unternehmerdurch Nachholen der Belehrung in Textform verhindern können soll,dass dem Verbraucher ein unbefristetes <strong>Widerrufsrecht</strong> verbleibt. 1Dieebenso häufig behauptete Zielrichtung, der Unternehmer solle durch dievermeintliche Sanktion der Fristverlängerung angehalten werden, dieformgerechte Belehrung möglichst schon bei Vertragsschluss zu erteilen,ist historisch nicht belegt. Die Norm ist also keine Verbraucherschutz-,sondern eine Unternehmerschutzvorschrift.Es besteht auch kein Schutzbedürfnis des Verbrauchers, der eine E-Mail nicht zusammen mit der Bestellannahme, sondern direkt nachZustandekommen des Onlinegeschäfts erhält. Der Verbraucher ist gemäߧ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bereitszuvor über sämtliche Einzelheiten und Rechtsfolgen des <strong>Widerrufsrecht</strong>esin flüchtiger Form zu informieren. Eine Anwendung des § 355Abs. 2 S. 2 BGB ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn zwischen demVertragsschluss und der Belehrung so viel Zeit liegt, dass der Verbrauchersich an den Inhalt des Vertrages kaum noch erinnern kann undsomit mehr Zeit braucht, um zu überlegen, ob er daran festhalten willoder nicht. 2 Einer Verlängerung bedarf es jedoch nicht, wenn der Vertragsschlussund die Widerrufsbelehrung in Textform in so kurzer zeitlicherFolge liegen, dass es keine Rolle spielt, was zuerst erfolgt. DerVerbraucher hat dann ausreichend Zeit, sich seiner Rechte ohne Veränderungsmöglichkeitdurch den Unternehmer „schwarz auf weiß“ Gewahrzu werden und ggf. von seinem <strong>Widerrufsrecht</strong> Gebrauch zu machen.3dd) GemeinschaftsrechtAngesichts des nicht vorhandenen Sanktionscharakters des § 355Abs. 2 S. 2 BGB wollte der Gesetzgeber zwar nicht das Mindestniveauder FARL durch Einführung einer zusätzlichen Sanktionsfrist bewusstüberschreiten; die Norm ist jedoch von der FARL gedeckt, die insoweitnur Mindestvorgaben macht. Allerdings ist § 355 Abs. 2 S. 2 BGB inseiner allgemeinen Geltung für alle Verbraucherverträge zumindest mit1MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 54; Hoffmann, MMR 2006,676, 677.2Schirmbacher, CR 2006, 673, 675.3<strong>Föhlisch</strong>/Hoffmann, NJW <strong>2009</strong>, 1175.

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