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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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36 Teil 1 – Grundlagenreduziert werden. Die freiwillige Kostenübernahme für Rücksendungendurch den Versandhandel könne dem Markt überlassen werden. 1Dies ließ sich leider nicht durchsetzen. Heraus kam eine noch kompliziertereKlausel als zuvor, 2 die fortan lautet:„Wenn ein <strong>Widerrufsrecht</strong> nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht,dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendungvertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendendenSache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn beieinem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistungoder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nichterbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestelltenentspricht.“4. ZwischenergebnisDie mit der Integration des FernAbsG in das BGB und der Erweiterungder Ermächtigung des BMJ aus dem EGBGB, Vorschriften über dieInformationspflichten des Unternehmers zu erlassen, bezweckte bessereÜbersichtlichkeit wurde nicht erreicht, u.a. auch, da eine Auslagerungverbraucherrechtlicher Vorschriften selten zielführend ist, wenn eineIntegrierung des Verbraucherrechtes in das BGB bewirkt werden soll.Selbst für redliche Unternehmer ist es derzeit schwer, diese komplexe,juristische Materie zu durchblicken. Eine Reduzierung und inhaltlicheKlarstellung der Informationspflichten durch den Gesetzgeber ist unumgänglichund hat mit dem Entwurf 3 zur Neuordnung der Vorschriftenüber das Widerrufs- und Rückgaberecht nun einen Anfang genommen.Nicht gelungen ist weiterhin die Verlängerung der Widerrufsfrist beiVerletzungen von Pflichten <strong>im</strong> elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312eAbs. 3 S. 2 BGB). Diese Verknüpfung ist europarechtlich nicht zwingend,sondern stellt ein erhöhtes nationales Verbraucherschutzniveaudar. Es ist nicht ersichtlich, warum die eher unbedeutende Nichtaufklärungüber die Vertragstextspeicherung oder den Verhaltenskodex diegleiche einschneidende Sanktion eines sechsmonatigen <strong>Widerrufsrecht</strong>esauslösen soll wie die viel schwerwiegendere Nichtbereitstellung vonKorrekturhilfen oder Nichtaufklärung über die einzelnen Schritte desVertragsschlusses. Dies überschreitet den europäischen Standard erheblich.1BR-<strong>Dr</strong>ucks. 644/1/04 v. 13.09.04, S. 1 f.2Gemäß der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-<strong>Dr</strong>ucks.15/4062.3BGB-RegE v. 5.11.2008, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/11643 v. 21.1.<strong>2009</strong> (verkündet am3.8.<strong>2009</strong>, BGBl. I <strong>2009</strong>, S. 2355).

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