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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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18 Teil 1 – Grundlagen…“ Auch Art. 6 der Richtlinie wurde um den Satz ergänzt: „Die einzigenKosten, die ihm entstehen können, sind gegebenenfalls die unmittelbarenRücksendungskosten.“ Eingefügt wurde auch die 30-tägigeRückerstattungspflicht des Art. 6 Abs. 2 FARL.4. Verkündung der FARLIm Mai 1997 wurde dann die Richtlinie über den Verbraucherschutzbei Vertragsabschlüssen <strong>im</strong> Fernabsatz verkündet. <strong>Das</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong>wird in Art. 6 der FARL geregelt. Gemäß Artikel 14 FARL können dieMitgliedstaaten <strong>im</strong> Anwendungsbereich der Richtlinie strengere Best<strong>im</strong>mungenerlassen oder aufrechterhalten, wenn diese ein höheresSchutzniveau für den Verbraucher sicherstellen und mit dem EG-Vertrag in Einklang stehen. Die Richtlinie sieht lediglich eine Mindestharmonisierungund keine vollständige Harmonisierung vor. Hiervonhat der deutsche Gesetzgeber reichlich Gebrauch gemacht.5. ZwischenergebnisBei der Auslegung der FARL, die zur Auslegung der deutschen Normenzum <strong>Widerrufsrecht</strong> erforderlich ist, muss berücksichtigt werden, dasszum Zeitpunkt des ersten Richtlinienentwurfs das Internet noch nicht inder heutigen Form existierte. Der europäische Gesetzgeber hatte seinerzeitganz andere Vertriebsformen mit anderen Risiken vor Augen als den heutigen<strong>Onlinehandel</strong>. So gab es eine Reihe von Distanzhandelsformen, z.B.Katalogversand oder den recht intransparenten „Tele-Einkauf“, bei denender Verbraucher Informationen über ein Produkt nur vom Verkäufererhielt und oft Waren kaufte, die es nur bei diesem Verkäufer – und nichtauch <strong>im</strong> stationären Handel – gab. Heute hingegen kann der Verbraucher<strong>im</strong> Internet über Preissuchmaschinen, Testberichte, Kundenbewertungenund Gütesiegel gezielt nach Produkten suchen, von denen er <strong>im</strong> VorfeldMeinungen anderer, einen vertrauenswürdigen Verkäufer und den bestenPreis in Erfahrung bringen und eine finanziell abgesicherte Transaktiontätigen kann. Vielfach wird in Internet-Shops und auf Auktionsplattformenauch Ware angeboten, die <strong>im</strong> stationären Handel zuvor ausgiebiggeprüft werden kann. Diese veränderten Umstände führen dazu, dass diedamalige Intention des europäischen Gesetzgebers nicht unkritisch auf den<strong>Onlinehandel</strong> übertragen werden kann. 11Vgl. Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet, Rn. 2.

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