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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Kostentragung 299C. KostentragungC. KostentragungArt. 6 Abs. 1 Satz 2 der FARL best<strong>im</strong>mt, dass die einzigen Kosten, diedem Verbraucher infolge der Ausübung seines <strong>Widerrufsrecht</strong>s auferlegtwerden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung derWaren sind. Nach Art. 6 Abs. 2 FARL hat der Händler <strong>im</strong> Fall desWiderrufs die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zuerstatten. Die Richtlinie enthält <strong>im</strong> Gegensatz zur Richtlinie 1999/44keine explizite Definition des Begriffs der Kosten, 1und auch <strong>im</strong> Gemeinschaftsrechtexistiert keine generelle oder übertragbare Definitiondieses Begriffs. Art. 6 Abs. 1 und 2 FARL spricht von solchen Kosten,„die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines <strong>Widerrufsrecht</strong>sauferlegt werden“. Solche dem Verbraucher aufzuerlegen, ist nur fürdie „unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ erlaubt. DieseFormulierung und der Bezug auf „die einzigen Kosten, die demVerbraucher … auferlegt werden können“, zeigen, dass die Richtlinieneben diesen „unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ vonweiteren Kosten ausgeht, die jedoch nicht dem Verbraucher auferlegtwerden dürfen. 2Daraus, dass der Richtlinientext sich in Art. 6 Abs. 1 und 2 auf die„unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ bezieht, kanngeschlossen werden, dass es daneben auch „mittelbare Kosten“ gebenkann, was ebenfalls für eine weite Auslegung des Begriffs der Kosten <strong>im</strong>Sinne der FARL spricht. Systematische Argumente sprechen also dafür,den Begriff der Kosten <strong>im</strong> Sinne der FARL weit auszulegen. 3 Auch Sinnund Zweck der Best<strong>im</strong>mungen in Art. 6 FARL sprechen dafür, demKostenbegriff eine weite Bedeutung zu geben. In Erwägungsgrund 14wird hervorgehoben, dass die Frage, ob das <strong>Widerrufsrecht</strong> als einfunktionierendes Verbraucherrecht wirkt, insbesondere davon abhängt,welche finanziellen Auswirkungen mit seiner Inanspruchnahme verbundensind. 4 Damit es sich be<strong>im</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong> um mehr als ein bloßformales Recht handelt, müssten die Kosten, die, wenn überhaupt, vomVerbraucher <strong>im</strong> Fall der Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s getragen wer-1Ausführlich dazu Buchmann, K&R 2008, 505, 508.2Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 68.3Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 70.4Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 72.

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