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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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264 Teil 3 – Widerrufsfrist und AusübungZwingend ist diese Sanktion entgegen der Meinung des historischenGesetzgebers indes nicht. Der EuGH 1hat vielmehr einige Jahre nachdem OLGVertrÄndG entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG, diedamals Anlass für die Heininger-Entscheidung war, die wiederum dendeutschen Gesetzgeber zur Aufhebung jeglicher Befristung des <strong>Widerrufsrecht</strong>sbei Falschbelehrungen war, dahin auszulegen ist, dass dernationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung desVerbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des mit Art. 5 Abs. 1HWiRL eingeführten <strong>Widerrufsrecht</strong>s vorsehen kann, dass dieses Rechtnicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungenaus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteienausgeübt werden kann.6. Zwischenergebnis<strong>Das</strong> deutsche Recht kennt <strong>im</strong> Gegensatz zum europäischen viele unterschiedlichlange Fristen des <strong>Widerrufsrecht</strong>s, welche von zwei Wochenüber einen Monat, sechs Monate bis hin zu einer unbefristeten Widerrufsmöglichkeitreichen. Nicht alle Fristverlängerungen haben jedochSanktionscharakter. So wurde die Monatsfrist des § 355 Abs. 2 S. 2BGB eigentlich zum Schutz der Unternehmer vor einem unbefristeten<strong>Widerrufsrecht</strong> erlassen. Die Regelung bedarf der teleologischen Reduktiondahingehend, dass eine Belehrung unmittelbar nach Vertragsschlussgenügt, um die regelmäßige Frist auszulösen. Dies ist aus systematischen,historischen, teleologischen und gemeinschaftsrechtlichenÜberlegungen geboten. Dabei lässt sich der Zeitpunkt einer ausreichendenBelehrung hinreichend klar best<strong>im</strong>men: Die Belehrung ist rechtzeitig,wenn sie unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. BeiOnline-Geschäften wird dies i.d.R. direkt, d.h. wenige Minuten nachder Vertragsannahme der Fall sein, weil die Bestellung und auch der E-Mail-Versand meist vollständig automatisiert erfolgt. Auf diesem Wegelässt sich die nicht sachgerechte Ungleichbehandlung von eBay-Händlern und Online-Shops beseitigen.Nach dem VRRL-E wäre neben der regelmäßigen Zweiwochenfristnur noch eine Verlängerung der Frist auf drei Monate möglich, wennüber das <strong>Widerrufsrecht</strong> fehlerhaft oder nicht belehrt wird. Eine Verknüpfungdes Fristlaufs mit der Erfüllung sämtlicher textformgebundenerInformationspflichten ist nicht mehr vorgesehen. Dies würde dieBelehrung über den Fristbeginn stark vereinfachen und stellt eine angemesseneRegelung dar. Unverhältnismäßig ist hingegen die geltendeRegelung des § 312e Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB.1EuGH, NJW 2008, 1865.

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