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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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180 Teil 2 – Anwendungsbereichblick auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers nicht rechtfertigen, dasich für ihn durch die Vertragsgestaltung i.S.d. §§ 145 ff. BGB keinegrößeren Gefahren ergäben als bei einem erst nach Höchstgebot erteiltenZuschlag i.S.v. § 156 BGB, da er in beiden Fällen an sein Gebotgebunden sei. 1Aus § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ergebe sich weiterhin,dass der Gesetzgeber den Schutz der Vertriebsform „Versteigerung“höher als den des Verbrauchers stellt. Nicht zuletzt sei der Widerruf fürden Unternehmer besonders nachteilig, weil die übrigen Gebote ihreWirksamkeit verloren haben und er die Auktion von vornherein wiederorganisieren muss. 2Außerdem handele es sich bei § 156 BGB keineswegs um eine definitorischeVorschrift, die den Begriff „Versteigerung“ als Rechtsbegriffunverrückbar festlegte. 3 Der Wille des Gesetzgebers sei es, alle Auktionen,die best<strong>im</strong>mungsgemäß mit einem Vertragsschluss enden, aus demAnwendungsbereich des <strong>Widerrufsrecht</strong>s auszuschließen. Eine Abweichungsei nur bei solchen Versteigerungen zulässig, bei denen sich derUnternehmer vorerst nicht binden wollte. 4 Weiterhin sei auf den Normzweckder Vorschrift und auf den Begriff der Versteigerung abzustellen.Der Verbraucher sei nicht als schützwürdiger anzusehen, als bei derTeilnahme an einer „Live-Internetauktion“. Auch in einem solchen Fallsei er nicht in der Lage, die Ware vor Ersteigerung zu besichtigen undzu prüfen. Demgegenüber entgingen dem Verkäufer <strong>im</strong> Falle des Scheiternsder Vertragsabwicklung alle anderen Vertragsschlusschancen.Maßgebliche Zwecksetzung der Ausnahmevorschrift für Versteigerungenkönne damit nur sein, die Funktionsfähigkeit von Versteigerungenaufrechtzuerhalten. 5Unter den Begriff der Versteigerungen nach Art 3 Abs 1, 5. SpiegelstrichFARL sollten alle echten Versteigerungen fallen, die nach Ansichtdes damaligen Gesetzgebers zwei kennzeichnende Elemente aufwiesen,nämlich die „Maßgeblichkeit allein des höchsten Gebots“ und „dasFehlen eines Annahmespielraums des Einlieferers und des Versteigerers.“6Diese Voraussetzungen erfüllten aber sowohl die Versteigerungenmit einem Zuschlag als auch die Online-Versteigerungen, bei denenin den Bedingungen festgelegt werde, dass die Feststellung des Höchstgebotsähnlich wie der Zuschlag als Annahme dieses Höchstgebots zu1Obergfell, MMR 2005, 495.2Braun, JZ 2008, 330, 332, 334.3Obergfell, MMR 2005, 495.4Braun, JZ 2008, 330, 334 unter Berufung auf BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2658, S. 33 undBT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/3195, S. 6, 30.5Obergfell, MMR 2005, 495.6Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312d Rn. 45.

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