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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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496 Teil 7 – Ergebnisse und Ausblickeinen anderen Verbraucher handelt, und dass der Verbraucher nicht denSchutz der Richtlinie genießt. Online-Handelsplattformen, die den Vertragnicht <strong>im</strong> Namen oder <strong>im</strong> Auftrag <strong>Dr</strong>itter abschließen, sollen nichtunter den Begriff des Vermittlers fallen (Erwägensgrund 20) Für Vermittlergelten spezielle Informationspflichten und Sanktionen bei Verstößengegen diese. Vor dem Abschluss des Vertrags klärt der Vermittler denVerbraucher darüber auf, dass er <strong>im</strong> Namen und <strong>im</strong> Auftrag eines anderenVerbrauchers handelt und dass der geschlossene Vertrag nicht alsVertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden,sondern als Vertrag zwischen zwei Verbrauchern gelten wird und alssolcher nicht unter diese Richtlinie fällt (Art. 7 Abs. 1 VRRL-E). Kommtein Vermittler seiner Pflicht gemäß Absatz 1 nicht nach, so gilt der Vertragals in seinem eigenen Namen geschlossen (Art. 7 Abs. 2 VRRL-E).5. InformationspflichtenNeu ist, dass Informationspflichten nicht nur für Fernabsatzverträge,sondern für alle Verbraucherverträge vorgeschrieben werden. Vor demAbschluss eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags informiert der Gewerbetreibendegemäß Art. 5 Abs. 1 VRRL-E den Verbraucher überFolgendes, sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus denUmständen ergeben: a) wesentliche Merkmale des Produktes; b) Anschriftund Identität; c) Preis einschließlich aller Steuern, Abgaben undVersandkosten; d) Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen; e) ggf.Bestehen des <strong>Widerrufsrecht</strong>s; f) ggf. Bestehen von Kundendienstleistungenund gewerblichen Garantien; g) ggf. Laufzeit und Kündigungsbedingungen;h) ggf. Mindestdauer; i) (neu hinzugekommen) „die Tatsache,dass der Gewerbetreibende vom Verbraucher die Stellung einerKaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangenkann, sowie die Bedingungen der Sicherheitsleistung.“a) Reduzierung des InformationsumfangsBegrüßenswert ist, dass zahlreiche Informationspflichten, die derzeit <strong>im</strong>deutschen Recht gemäß § 1 Abs. 1 BGB-InfoV gelten, weggefallen sind.aa) Weggefallene InformationenSo soll keine Pflicht mehr bestehen, zu informieren: über Unternehmensregisterund -nummer (Nr. 1), Vertreter in anderen Mitgliedsstaaten(Nr. 2), über die „ladungsfähige“ Anschrift (Nr. 3), darüber, wieder Vertrag zustande kommt (Nr. 4), über Leistungsvorbehalte, dienach deutschem Recht ohnehin nur sehr eingeschränkt möglich sind 11Vgl. BGH, NJW 2005, 3567 = BB 2005, 2487 = MMR 2005, 833 = CR 2006,74 (Ls.).

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