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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 187a) Eingang be<strong>im</strong> VerbraucherDer Begriff des „Eingangs“ ist ebenso zu interpretieren wie der Begriffder „Ablieferung“ bei § 438 Abs. 2 BGB. Demnach muss die Waredergestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangen, dass dieserdie Möglichkeit hat, die Sache zu untersuchen. 1 Dies bedeutet bei der inFernabsatzrecht meist vereinbarten Schickschuld, dass der Empfängerdie Sache in Empfang genommen haben muss und der Empfang auchnicht fingiert werden kann, wenn sich der Verbraucher in Annahmeverzugbefindet. 2Ohnehin ist fraglich, ob die Nichtannahme der Waredurch den Verbraucher <strong>im</strong>mer als Annahmeverzug zu werten ist, da derWiderruf auch durch Rücksendung der Ware erklärt werden kann unddie Nichtannahme <strong>im</strong> Regelfall eine Rücksendung der Ware auslöst,wenn sie nicht be<strong>im</strong> Versender abgeholt wird, so dass dies auch alskonkludenter Widerruf gewertet werden kann. 3b) Annahme durch den „Nachbarn“In den AGB nahezu aller Paketversender 4 sind Klauseln enthalten, wonachder Versender angeblich seine Pflichten gegenüber dem Absendererfüllt, wenn an einen „Nachbarn“ zugestellt wird. Im Verhältnis vonUnternehmer und Verbraucher zählt jedoch die tatsächliche Ablieferungan den Kunden selbst und nicht an irgendeinen Nachbarn sowohl fürden kaufrechtlichen Gefahrübergang (vgl. § 474 Abs. 2 BGB) als auchfür den Lauf der fernabsatzrechtlichen Widerrufsfrist. N<strong>im</strong>mt ein <strong>Dr</strong>itterdie Ware in Empfang, läuft die Frist also nur, wenn dieser vomVerbraucher zuvor als Empfänger benannt wurde.Daher stellt sich die Frage, ob solche Klauseln überhaupt wirksamsind. <strong>Das</strong> OLG Düsseldorf 5 entschied zutreffend, dass solche Klauselnunwirksam sind, weil sie intransparent seien und die Interessen desAbsenders in unzulässiger Weise missachten. Wer genau unter die1BGH NJW 2000, 1415 zu § 438 Abs. 2 BGB; Mankowski, Beseitigungsrechte,S. 796.2Mankowski, Beseitigungsrechte, S. 796.3Vgl. dazu Teil 3 B II 3.4z.B. § 4 Abs. 3 DHL-AGB; „DHL darf Sendungen… einem Ersatzempfängeraushändigen… Ersatzempfänger sind… 2. andere, in den Räumen des Empfängersanwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständennach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungenberechtigt sind…“, oder § 2.4 Hermes-Logistik-AGB: „Der absendende Auftraggeberist damit einverstanden, dass die Übergabe auch an eine andere Person erfolgen darf,von der den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme derSendung berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Adressaten(Empfänger) anwesende Mitglieder und Angestellte des Haushaltes des Empfängerssowie unmittelbare Nachbarn des Adressaten. …“5OLG Düsseldorf, BeckRS 2007, 05065.

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