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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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148 Teil 2 – Anwendungsbereichgreifen und die Norm an verfassungs<strong>im</strong>manenten Prinzipien zu messenist. 1b) Verbindung oder VermischungDie typisierte Unzumutbarkeitslage für den Unternehmer kann vorliegen,wenn die gelieferte Ware mit anderen Stoffen be<strong>im</strong> Verbraucherverbunden oder vermischt wird, wie etwa <strong>im</strong> Fall des berühmten Heizöl-Beispielsdes Gesetzgebers. Heizöl müsse den hierfür festgelegtenDIN-Normen entsprechen, um als Heizöl vertrieben werden zu können.Durch die Vermischung mit <strong>im</strong> Tank des Kunden vorhandenem Heizölkönne es – je nach dessen Zustand – die nach der DIN-Norm erforderlichenEigenschaften verlieren, so der Gesetzgeber. 2 Deshalb könne derWiderrufsausschluss auch bei Heizöl greifen. Daraus lässt sich allerdingsnicht die Schlussfolgerung ziehen, dass Heizöl wegen seiner Beschaffenheitgenerell nicht zurückgegeben werden kann, sondern nurdann, wenn die genannten Umstände <strong>im</strong> konkreten Einzelfall vorliegen,d.h. die Befüllung des Tanks begonnen hat. 3Unanhängig davon wirdaber auch ein Ausschluss gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB angenommen.4c) Öffnung der OriginalverpackungFraglich ist, ob auch ein Öffnen der Originalverpackung zum Ausschlussdes <strong>Widerrufsrecht</strong>es führen kann. 5In der instanzgerichtlichenRechtsprechung gibt es eine Fülle von Entscheidungen, die einen generellenAusschluss des <strong>Widerrufsrecht</strong>es bei Öffnen der Originalverpackungfür unzulässig erklären. 6 Auch die Literatur geht einhellig davonaus, dass zwar ein berechtigtes Interesse des Unternehmers bestehe, dieversandten Waren möglichst vollständig und unbeschädigt zurückzuerhalten,eine diesbezügliche Beschränkung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s allerdingsverboten sei. 7Die Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s unter die Bedingung zu stellen,dass die Ware in Originalverpackung oder unbenutzt zurückgegeben1Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2008, 3751, 3752.2FernAbsG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2658, 44.3Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312d Rn. 36.4LG Duisburg, MMR 2008, 356. Vgl. dazu unten Teil 2 D IX.5Dazu auch Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2008, 3751, 3754.6LG Trier, BeckRS 2008, 22032; LG Düsseldorf, WRP 2006, 1270 = CR 2006,858 = MMR 2006, 833; LG Frankfurt a. M., MMR 2006, 831 = CR 2007, 267; LGStuttgart, WRP 2006, 1156 (Ls.); LG Konstanz, WRP 2006, 1156 (Ls.); LG Coburg,K&R 2006, 533 = CR 2007, 59; LG Frankfurt, WRP 2005, 922; OLG Hamm,NJW-RR 2005, 1582; LG Arnsberg, WRP 2004, 792; LG Waldshut-Tiengen, JurPCWeb-Dok. 255/2003.7Vgl. Schlömer/Dittrich, BB 2007, 2129 m.w.N.

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