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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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446 Teil 6 – Verwendung eines Belehrungsmusterswurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung 1veröffentlicht, der nahezuinhaltsgleich ist. Dieser Gesetzentwurf sieht die Regelung derMuster in einem formellen Gesetz vor, was zu Sicherheit gegen Fristverlängerungenund Abmahnungen führt. Es handelt sich um einen großenWurf des BMJ, da neben der Problematik der Musterbelehrungenzugleich die unberechtigte Ungleichbehandlung von Onlineshops undeBay-Händlern aufgehoben wird. 2<strong>Das</strong> Bundesjustizministerium definiertklarer als bislang die Pflichtbestandteile der Widerrufs- bzw.Rückgabebelehrung. Damit soll klargestellt werden, dass eine Belehrungüber die vollständige Rechtslage, die zwischenzeitlich zu einemeinhellig abgelehnten vierseitigen Widerrufsmuster-Entwurf geführthatte, nicht erforderlich ist.1. Gesetzesrang der Musterbelehrung§ 360 Abs. 3 BGB-E, der als formelles Gesetz auch das Widerrufsmusterfür rechtens erklärt, ersetzt den derzeit geltenden § 14 BGB-InfoVund soll wie folgt lauten: „Die dem Verbraucher gem. § 355 Abs. 3Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungendes Abs. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes,wenn das Muster der Anlage 1 zum EGBGB in Textform verwendetwird. Die dem Verbraucher gem. § 356 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 355Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungendes Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften diesesGesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum EGBGB in Textformverwendet wird. Der Unternehmer darf in Format und Schriftgröße vonden Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichendes Unternehmers anbringen.“Die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung sind zukünftigdie ersten beiden Anlagen zum EGBGB und werden der neuenRechtslage (14tägige Frist und Wertersatz bei eBay) angepasst. Durchdie Aufnahme der Gesetzlichkeitsfiktion in das BGB erlangt diese denRang eines formellen Gesetzes. Die Muster sollen als Anlagen zumEGBGB ebenfalls den Rang eines formellen Gesetzes haben. Damit istes Gerichten verwehrt, die Muster als unwirksam zu verwerfen und aufGrund dessen die Gesetzlichkeitsfiktion für eine den Mustern entsprechendeBelehrung zu versagen. 31BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/11643. Dazu Teil 7 B I.2<strong>Föhlisch</strong>, MMR 2008, Heft 8, XXIV, XXV.3<strong>Föhlisch</strong>, MMR 2008, Heft 8, XXIV, XXV.

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