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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 177bevor der Verbraucher sein <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgeübt hat (§ 312d Abs. 3BGB-E).VIII. AuktionenGemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB sind solche Verträge vom <strong>Widerrufsrecht</strong>ausgenommen, die in Form von Versteigerungen i.S.d. § 156 BGBgeschlossen werden. Im Unterschied zu Art. 3 Abs. 1, 5. Spiegelstrichder europäischen FARL n<strong>im</strong>mt das deutsche Recht Versteigerungen nurvom <strong>Widerrufsrecht</strong> und nicht insgesamt vom Anwendungsbereich desFernabsatzrechts aus. Nach Art. 19 Abs. 1 h) VRRL-E sollen Auktionenkünftig vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommen sein. Über Jahre wurdein Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert, ob Internet-Auktionen nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgeschlossensind oder nicht. Hierbei kommt es auf die Frage an, ob daskonkrete Geschäftsmodell tatsächlich eine Auktion <strong>im</strong> Sinne derAusnahmevorschrift ist. Die Rechtsprechung hat überwiegend angenommen,dass Verkäufe gegen Höchstgebot über die derzeit größteAuktionsplattform eBay keine Versteigerungen <strong>im</strong> Sinne der Ausnahmevorschriftsind. 11. <strong>Das</strong> eBay-Urteil des BGHDer BGH 2hat die Frage eindeutig beantwortet und entschieden, dassbei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einemVerbraucher, die <strong>im</strong> Rahmen von Internet-Auktionen, wie sie von eBay,hood und anderen Anbietern angeboten werden, durch Angebot undAnnahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach§ 156 BGB zustande kommen. Kaufverträge <strong>im</strong> Rahmen der Internet-Auktionen von eBay würden nicht in der Form einer Versteigerungi.S.d. § 156 BGB geschlossen. Nach § 156 S. 1 BGB komme bei einerVersteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. Der Zuschlagsei die Willenserklärung des Auktionators, mit der dieser dasGebot eines Bieters ann<strong>im</strong>mt. 3 An einem solchen Zuschlag fehle es beider von eBay durchgeführten Internet-Auktionen, die damit keine Ver-1LG Hof, CR 2002, 844 = MMR 2002, 760; LG Memmingen, MMR 2004, 769= CR 2004, 850; AG Itzehoe, MMR 2004, 637 = CR 2004, 705; AG Osterholz-Scharmbeck, ITRB 2003, 239 mit Anm. Günther; LG Hof, ITRB 2002, 288 = JurPCWeb-Dok. 368/2002; AG Kehl, JurPC Web-Dok. 243/2003; a.A. AG Bad Hersfeld,MMR 2004, 500 = CR 2004, 625.2BGH NJW 2005, 53 = BB 2005, 235 = MMR 2005, 37 m. Anm. Spindler = CR2005, 53 mit Anm. Wiebe.3BGHZ 138, 339, 342 = NJW 1998, 2350.

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