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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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190 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübungdie Widerrufsfrist allerdings nicht um die Liefer- bzw. Reparaturzeit, dadurch den Nacherfüllungswunsch nicht das Widerrufs-, sondern dasGewährleistungsrecht ausgeübt wurde.Strittig ist, ob eine aliud-Lieferung die Frist in Gang setzt. Dafür wirddie neue Regelung in § 434 Abs. 3 BGB angeführt, die aliud und peiusausdrücklich gleich stellt. Ebenso spreche für diese Auffassung, dass derVerbraucher gegen willkürliche Zusendung anderer Waren durch§ 241a BGB hinreichend geschützt werde. 1 Dagegen wird zutreffendvorgebracht, dass der Verbraucher sich bei Lieferung einer anderenWare gerade kein Bild von der bestellten Ware machen kann. Um überdie Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es entscheiden zu können, müsse derVerbraucher zumindest in Möglichkeit bekommen, die Ware zu prüfen,sei sie auch mangelhaft. Bei einem aliud sei dies aber gerade nicht möglich.Zudem könnte der Unternehmer das <strong>Widerrufsrecht</strong> so auch umgehen,indem er dem Verbraucher zunächst eine andere Ware liefert. 2Daher setzt die aliud-Lieferung anders als die Lieferung einer mangelhaftenWare keine Widerrufsfrist in Gang.e) SukzessivlieferungenDie Widerrufsfrist beginnt gemäß § 312d Abs. 2 S. 1 BGB abweichendvon § 355 Abs. 2 S. 1 BGB bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartigerWaren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung.Art. 6 Abs. 1 FARL sieht eine solche Differenzierung nicht vor. Daherwird in der deutschen Regelung teilweise eine Abweichung von derFARL zulasten des Verbrauchers gesehen, die vom Mindestharmonisierungsprinzip(Art. 14 FARL) nicht gedeckt sei. Im Wege der richtlinienkonformenAuslegung sei daher auch bei Sukzessivlieferungsverträgen§ 312d Abs. 2, 2. Var. BGB anzuwenden. 3 In der Tat ist unklar, obErwägensgrund 10 FARL, wonach „den Best<strong>im</strong>mungen der Richtliniezumindest zu dem Zeitpunkt nachgekommen werden muss, zu dem dererste einer Reihe von sukzessiven Vorgängen oder der erste einer Reihevon getrennten Vorgängen erfolgt“ sich auf Informationspflichten beziehtoder auch den Beginn der Widerrufsfrist meint.Diesen Bedenken kann aber durch eine gemeinschaftskonforme engeAuslegung der deutschen Vorschrift Rechnung getragen werden. Nurbei Lieferung gleichartiger Waren (z.B. mehrbändiges Lexikon) beginntdie Frist mit Eingang der ersten Teillieferung. Der Verbraucher mussalso schon aus der ersten Teillieferung auf die Eigenschaften der restlichenLieferungen schließen können, damit er entscheiden kann, ob er1MünchKommBGB/Wendehorst, § 312d Rn. 90.2Staudinger/Thüsing, § 312d Rn. 22; MünchKommBGB/Masuch, § 355 Rn. 60;Mankowski, Beseitigungsrechte, S. 796.3Hk-VertriebsR/Tonner, § 312b Rn. 10; Mankowski, Beseitigungsrechte, S. 798.

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