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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Ergebnisse 457b) Zerlegung mit wirtschaftlich vertretbarem AufwandViele Waren sind trotz individueller Zusammenstellung schon deshalbnicht vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommen, weil sie sich ohne weiteresmit vertretbarem Aufwand und ohne Substanzverletzung wieder trennenlassen (z.B. PCs, Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Duschkabinen). MaßgeblicherSchwellenwert für einen zumutbaren Zerlegungsaufwandsollte die Umsatzrendite sein. In solchen Fällen kommt ein Ausschlussdes <strong>Widerrufsrecht</strong>s regelmäßig nur in Betracht, wenn Komponentenvorhanden sind, die sich nicht rückgängig machen lassen, wie z.B. eineSonderlackierung oder wenn der Kunde völlig freie Gestaltungsmerkmaleübermittelt, d.h. diese nicht aus einer vorgegebenen Liste aussucht.Kann eine individuell zusammengesetzte Sachgesamtheit nachZerlegung in ihre Einzelteile oder auf sonstige Weise sinnvoll auf demMarkt angeboten werden und ist der Aufwand für die Zerlegung mitwirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich, greift die Ausnahmevorschriftnicht ein.c) Weiterverkäuflichkeit mit erheblichen wirtschaftlichen EinbußenWeiterhin gibt es Warengruppen, bei denen eine Zerlegung ohne Substanzverlustregelmäßig nicht in Betracht kommt (z.B. Möbel, Kleidungoder Waren mit Aufdrucken). Hier kommt das zweite vom BGH herausgearbeiteteKriterium zum Tragen, wonach die Ware nicht oder nurmit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen wieder verkäuflich sein darf.Über diese Erheblichkeitsschwelle wurde bislang nicht entschieden.Angesichts des Schutzzwecks des Fernabsatzrechts und der gesetzgeberischenEntscheidung, das wirtschaftliche Risiko, dass ein Kunde mitder Ware nicht zufrieden ist und diese retourniert, dem Händler aufzuerlegen,muss dieser Schwellenwert aber deutlich höher liegen als derfür den Zerlegungsaufwand maßgebliche.Von einer erheblichen wirtschaftlichen Einbuße <strong>im</strong> Falle einer nichtzerlegbaren Massenfertigung kann daher nur die Rede sein, wenn derPreisabschlag denjenigen übersteigt, der entstehen würde, wenn derHändler eine <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Widerrufsrecht</strong>es geprüfte Ware wiederveräußern will. Hier könnte ein Abschlag von 20% des Kaufpreises invielen Fällen als zumutbar betrachtet werden, der auch als Wertminderunginfolge der Prüfung einer Ware durchaus realistisch ist. Je mehrein Produkt von den üblichen Spezifikationen abweicht, desto größerwird die Wahrscheinlichkeit, dass sich die übrigen Kunden des Händlersnicht mehr für dieses konkrete Produkt interessieren.

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