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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Europäisches Recht 507Die bislang in § 312b Abs. 3 Nr. 5 verankerte „Pizza-Klausel“ findetsich nun in Art. 19 Abs. 2 a) VRRL-E. Bei außerhalb von Geschäftsräumengeschlossenen Verträgen ist das <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgeschlossenbei Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken odersonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die derVerbraucher zuvor unter Einsatz von Fernkommunikationsmittel ausgewählthat und die der Gewerbetreibende, der solche Waren in derRegel in seinen eigenen Geschäftsräumen verkauft, direkt dort abliefert,wo der Verbraucher wohnt, sich aufhält oder arbeitet.C. Europäisches RechtC. Europäisches RechtViele Online-Händler sind bestrebt, neue Märkte <strong>im</strong> europäischen Auslandoder sogar weltweit zu erschließen. Untersuchungen der EuropäischenKommission zufolge zeigt sich jedoch gerade be<strong>im</strong> Internethandeltrotz starken Wachstumspotenzials eine besonders starke Diskrepanzzwischen den Wachstumsraten des Inlands- und des Auslandshandels. 1Hier ist die Rechtslage in den Mitgliedsstaaten stark zersplittert. Eine inallen 27 Mitgliedstaaten durchgeführte rechtsvergleichende Untersuchungder Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands <strong>im</strong> Verbraucherrechte2 hat gezeigt, dass die Rechtszersplitterung auf den häufigenRückgriff der Mitgliedstaaten auf die Mindestharmonisierungsbest<strong>im</strong>mungenin den überprüften Richtlinien zurückzuführen ist.Richtige, aber umstrittene Konsequenz aus den Erkenntnissen derKommission zur Rechtszersplitterung und entscheidende Neuerung desVRRL-E ist der Vollharmonisierungsansatz. Mit dem VRRL-E wird dasMindestharmonisierungskonzept aufgegeben, 3 auf dem auch die FARLbasiert (wonach die Mitgliedstaaten strengere innerstaatliche Rechtsvorschriftenbeibehalten oder einführen können); er beruht vielmehr aufeinem Konzept der vollständigen Harmonisierung. Vor diesem Hintergrundregelt Art. 4 VRRL-E, dass die Mitgliedstaaten keine von denBest<strong>im</strong>mungen der Richtlinie abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriftenaufrechterhalten oder einführen dürfen, was auch für strengereoder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung einesanderen Verbraucherschutzniveaus gilt.Unmittelbar nach seiner Präsentation erfuhr der VRRL-E jedoch bereitsKritik auf nationaler Ebene. <strong>Das</strong> BMJ erklärte, für Deutschlandhätte die von der Kommission geplante Vollharmonisierung zur Folge,1Vgl. Erwägensgründe 6 und 7 VRRL-E.2Schulte-Nölke, Verbraucherrechtskompendium.3Erwägensgrund 2 VRRL-E.

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