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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 237ein elektronisches Angebot (so z.B. in einem gewöhnlichen Online-Shop) abgibt oder eine offerte ad incertas personas elektronisch ann<strong>im</strong>mt(so z.B. bei über die Plattform eBay geschlossenen Kaufverträgen).1 Entscheidend ist, dass der Nutzer ohne Medienbruch seine Bestellungabgeben kann, z.B. durch Klick auf einen Hyperlink, einenBestellbutton etc. 2Irrelevant ist, ob die Erfüllung des Vertrages aufelektronischem Weg erfolgt, da § 312e BGB allein auf das Verpflichtungsgeschäftabstellt. 3 Nach § 312e Abs. 2 Satz 1 BGB sind die Pflichtendes § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB verzichtbar, wenn derVertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation (z.B. per E-Mail) geschlossen wird. Solche Vertragsschlüsse ähneln eher solchenper Brief oder Telefon und weisen nicht die Besonderheiten des Online-Kaufs auf. 4a) Bereitstellung von KorrekturhilfenEine technische Bereitstellungspflicht findet sich in § 312e Abs. 1 Nr. 1BGB. Demnach hat der Unternehmer dem Kunden angemessene, wirksameund zugängliche Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfeder Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen undberichtigen kann. Diese Pflicht muss der Unternehmer zum Zeitpunktder Eröffnung der Bestellmöglichkeit erfüllt haben. 5Der Ablauf desVertragsschlusses soll transparent ausgestaltet werden, um das Vertrauenin den Internet-Handel zu fördern. 6 Die Vorschrift schützt den Kundenauch vor solchen Eingabefehlern, die auf einem technischen Versehenbei der Handhabung des elektronischen Programms beruhen. 7ImLichte des Gemeinschaftsrechts ist unerheblich, ob der Irrtum des Kundenzur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt. 8 Der Kunde istbei einem Irrtum infolge eines vom Unternehmer zu verantwortendenintransparenten elektronischen Bestellprozesses auch nicht zum Ersatzdes Vertrauensschadens nach § 122 BGB verpflichtet. 9Welche Korrekturhilfen bereitzustellen sind, hängt von der Komplexitätdes Bestellprozesses ab. Die Korrekturmöglichkeit hat sich an den1Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312e, Rn. 24; Wilmer/Hahn/Hahn, § 312e, Rn. 18;MünchKommBGB/Wendehorst, § 312e Rn. 41; Bamberger/Roth/Masuch, § 312eBGB, Rn. 21; Boente/Riehm, Jura 2002, 222, 226; a.A. Hk-VertriebsR/Micklitz,§ 312e Rn. 40.2OLG Hamm, MMR 2003, 410, 411 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG).3Meub, DB 2002, 359, 362.4Begründung SMG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/6040, S. 172.5Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312e, Rn. 30.6Boente/Riehm, Jura 2002, 222, 225.7Wilmer/Hahn/Hahn, § 312e, Rn. 13; Grigoleit, WM 2001, 597, 601.8Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312e Rn. 57.9Hoeren, MMR 1999, 192, 199.

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