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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Belehrung in Textform 395chung sind: Nennung der Ausnahme „Versteigerung“ bei eBay-Auktionen, 1 Entsiegelung von Datenträgern durch <strong>Dr</strong>itte, 2 Nennungvon Ausnahmen mit dem Zusatz „unter anderem“, 3 vermeintliche Ausnahmebei Vermittlung von Eintrittskarten, 4 Ausnahme für ungeöffneteKontaktlinsen, 5 Öffnen einer Tesafilm-Versiegelung, 6 vermeintlicheAusnahme von Standard-Software, 7 entkonfigurierbaren Built-to-OrderPCs 8 oder RAM-Bausteinen. 92. BedingungenDer Verbraucher ist darüber aufzuklären, dass der Widerruf keine Begründungenthalten muss. Daher sind Belehrungen, in denen dieserHinweis fehlt, oder die zwingend vorsehen, dass ein Rücksendegrundgenannt werden muss, fehlerhaft.a) Form der AusübungWeiterhin muss der Unternehmer über die zulässigen Formen der Widerrufsausübungnach § 355 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BGB aufklären, d.h.darüber, dass der Widerruf in Textform oder durch Rücksendung derSache erfolgen kann. Teilweise wird angenommen, dass bei der Belehrungüber die Form des Widerrufs eine Wiedergabe des Gesetzestextesnicht ausreiche, sondern der Unternehmer den Begriff der „Textform“beispielhaft (per Brief, E-Mail oder Telefax) zu erklären habe. 10Beiderartigen Anforderungen würde der Unternehmer jedoch Gefahr laufen,eine nicht ganz korrekte oder missverständliche Auslegung desGesetzes zu liefern und damit den Verbraucher in die Irre zu führen.Dem Verbraucher muss daher nicht erklärt werden, was sich hinterdem Begriff „Textform“ verbirgt, 11er kann dies vielmehr selbst beiBedarf durch Lektüre des Gesetzes herausfinden. Will der Unternehmerdem Verbraucher gleichwohl Informationen liefern und werden verschiedeneTextformen deutlich nur exemplarisch aufgelistet, wird auchdie Belehrung nicht dadurch fehlerhaft, dass die Möglichkeit eines Wi-1OLG München, WRP 2008, 1396 (Ls.).2LG Hamburg, Urteil v. 14.10.2005, 406 O 166/05.3OLG München, MMR 2008, 677.4AG Wernigerode, MMR 2007, 402.5OLG Hamburg, WRP 2007, 1121 (Ls.) = GRUR-RR 2007, 402.6LG Dortmund, JurPC Web-Dok. 44/2007.7LG Memmingen, JurPC Web-Dok. 116/2004.8BGH, MMR 2003, 463 = NJW 2003, 1665.9OLG <strong>Dr</strong>esden, MMR 2002, 172.10Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312d Rn. 41 unter Berufung auf LGMünchen I, Urteil v. 19. 2. 2004 – 2 O 15 288/03.11OLG München, NJW-RR 2005, 573, 574.

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