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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Belehrung in Textform 399hat, von seinem <strong>Widerrufsrecht</strong> Gebrauch zu machen, da insbesonderefür Fernabsatzverträge und Verträge <strong>im</strong> elektronischen Geschäftsverkehr,aber auch für Verbraucherkreditverträge der Beginn der Widerrufsfristan weitere Voraussetzungen als den Erhalt der Widerrufsbelehrunggeknüpft ist. 1<strong>Das</strong> OLG Hamburg sah in der Formulierung„frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zwar einen Verstoß gegen dieBelehrungspflicht, allerdings unterhalb der wettbewerbsrechtlichenBagatellgrenze. 2Dem ist entgegen zu halten, dass die Widerrufsbelehrung keineRechtsmittelbelehrung ist, die über jedes Detail jeder denkbaren Fallgestaltunginformieren muss, sondern dem Verbraucher nach dem Willendes Gesetzgebers seine Rechte nur grundsätzlich verdeutlichen soll.Die Vereinfachung schafft sogar Transparenz, von der bei einer Aufzählungaller Informationen der §§ 1 und 3 BGB-InfoV keine Rede mehrsein könnte, wie man an der später vorgeschlagenen 4 DIN A4-Seitenlangen, vorgeschlagenen Belehrung sehen konnte. 3Gleichwohl hieltendie Instanzengerichte eine Belehrung über den Fristbeginn mit demWort „frühestens“ nur vereinzelt für richtig. So meinte das LG Braunschweig,4 die Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mitErhalt der Ware und einer in Textform gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“enthalte die gesetzlich geforderten Angaben. NachAnsicht des LG Münster 5genügt die Formulierung „Die Frist beginntfrühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ den gesetzlichen Anforderungen,weil sie exakt dem Wortlaut des (bis zum 31.3.2008 geltenden)Musters der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV entspricht.Kürzlich entschied jedoch der 11. Zivilsenat des BGH 6 über eine Widerrufsbelehrungnach dem HWiG. Demnach widerspricht der Zusatzin einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist beginne „frühestens,wenn Ihnen diese Belehrung über ihr <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgehändigtworden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichneteAusfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben“, nicht dem Deutlichkeitsgebotdes § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammen-1LG Halle, NJOZ 2006, 1951, 1954; Masuch, NJW 2002, 2931, 2932; Bodendiek,MDR 2003, 1, 3; Palandt/Grüneberg, § 14 BGB-InfoV Rn. 5 sowie <strong>im</strong> FolgendenOLG Düsseldorf, CR 2008, 539; OLG München, MMR 2008, 677; OLGHamm, CR 2007, 387; LG Karlsruhe, JurPC Web-Dok. 85/2008; LG Dortmund,Beschluss v. 19.7.2007 – 10 O 113/07; LG Berlin, MMR 2007, 734; Faustmann,VuR 2006, 384; Buchmann, MMR 2007, 347.2OLG Hamburg, K&R 2007, 655 = MIR 2007, Dok. 366 = MD 2008, 272 =CR 2008, 116 = GRUR-RR 2008, 137 (Ls.).3<strong>Föhlisch</strong>, MMR 2007, 749, 750.4LG Braunschweig, MMR 2008, 59.5LG Münster, CR 2006, 782 = K&R 2006, 480 = MMR 2006, 762.6BGH, Urteil v. 13.1.<strong>2009</strong>, XI ZR 118/08.

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