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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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104 Teil 2 – AnwendungsbereichC. Bereichsausnahmen des FernabsatzrechtsC. Bereichsausnahmen des Fernabsatzrechts§ 312b Abs. 3 BGB regelt eine Reihe von Ausnahmen vom Fernabsatzrecht,so dass in diesen Fällen auch kein <strong>Widerrufsrecht</strong> besteht. Dieacht Bereichsausnahmen lassen sich in zwei Gruppen einteilen. Zumeinen geht es um Verträge, bei denen der Verbraucher durch bestehendeSpezialgesetze ein in den Augen des Gesetzgebers gleichwertiges oderhöheres Schutzniveau genießt (Nr. 1, 2, 3, 4 und 6). Zum anderen werdenganz verschiedene Arten von Rechtsgeschäften vom Anwendungsbereichausgeschlossen, bei denen die Erfüllung von Informationspflichtenund die Einräumung eines <strong>Widerrufsrecht</strong>es nach Auffassung desGesetzgebers wegen der Natur des Vertrages zu unzweckmäßigen Ergebnissenführen 1 (Nr. 5, 6, 7a und 7b), d.h. die Anwendung des Fernabsatzrechtsunzumutbar erscheint bzw. den Unternehmer „übermäßigbelasten“ 2 würde.Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gilt, dass Ausnahmen vongemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften eng auszulegensind. 3I. Entstehung und Entwicklung der AusnahmetatbeständeEbenso wie die Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> sind die Ausnahmenvom Fernabsatzrecht auf europäischer und deutscher Ebene ein Ergebnismehr oder weniger erfolgreicher Lobbyarbeit. Ein dogmatisch überzeugendesKonzept lässt sich nicht erkennen. Beispielsweise ist nichtnachvollziehbar, warum eine zwei Wochen vor Antritt gebuchte Last-Minute-Reise, die sich ohne weiteres noch kurz vor Abflug verkaufenlässt, vom Widerruf ausgenommen ist, während sich eine gebrauchteZahnbürste, die ohne jeden Zweifel unverkäuflich ist, nicht ohne Weiteresunter die Ausnahmetatbestände subsumieren lässt. Es stellt sichdie Frage, wie es zu diesen Schieflagen kommen konnte und ob sich aus1BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2658, S. 33. Begründung der Europäischen Kommission zum 1.Entwurf der FARL, KOM (92) 11 endg. v. 20.5.1992, ABl. EG C 156 v. 23.6.1992,S. 14; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312b Rn. 69.2Schirmbacher, Verbrauchervertriebsrecht, S. 65.3Der EuGH dazu:„when those terms (terms for which European legislation providesno definition) appear…in a provision which constitutes a derogation from aprinciple or more specifically, from Community rules for the protection of consumers,they must… be interpreted restrictively”: ECJ case C-83/99 Commission v Spain(2001) ECR I-445, paragraph 19, and case C-481/99 Heininger (2001) ECR I-9945paragraph 31.

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