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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Aktuelle Gesetzesvorhaben 505bb) Streichung der Ausnahme „zur Rücksendung nicht geeignet“Statt sich dem Problem zu stellen und eine politische Entscheidung zutreffen hat die Kommission beschlossen, die praktisch bedeutsamsteAusnahme für die Waren, die „aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zurRücksendung geeignet“ sind ersatzlos zu streichen. Zur Begründungheißt es, der Händler könne Wertersatz verlangen, wenn die Waredurch Eingriffshandlungen des Verbrauchers wertlos geworden sei.Diese Sichtweise verkennt allerdings, dass damit der Verbraucher aberschlechter gestellt wäre, als wenn er von vornherein darüber informiertworden wäre, dass ein best<strong>im</strong>mter Nutzungsumfang zum Ausschlussdes <strong>Widerrufsrecht</strong>s führen kann. Die Schlechterstellung ergibt sich ausder Tatsache, dass der Verbraucher die Ware bei Kenntnis ggf. weiterverwendet hätte oder er – wenn er die Ware an den Unternehmer zurückgesandthätte und erst dann erfährt, dass er den Kaufpreis nichtzurückerhält – eventuell einen Anspruch auf Herausgabe des wertlosgewordenen Gegenstands geltend machen muss. 1Es bleibt zu hoffen, dass die Abgeordneten des Europäischen Parlamentsdieses Problem erkennen und die Ausnahme wieder in die Richtlinieaufnehmen und idealerweise weiter konkretisieren. 2cc) Weitgehend unveränderter AusnahmenkatalogIm Einzelnen soll nach Art. 19 VRRL-E das <strong>Widerrufsrecht</strong> bei folgendenVerträgen ausgeschlossen sein, wenn:a) die Ausführung von Dienstleistungen bereits vor dem Ablaufder in Artikel 12 genannten vierzehntägigen Frist begonnen und derVerbraucher dieser Ausführung zuvor ausdrücklich zugest<strong>im</strong>mt hat(wie derzeit in § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelt). Die geplantenÄnderungen des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzesbei besonderen Vertriebsformen müssten also bei Inkrafttretender Richtlinie wegen des Vollharmonisierungsprinzips wieder rückgängiggemacht werden. Da der europäische Gesetzgeber ausweislichErwägensgrund 34 unter Dienstleistungen auch Datensätze, dieder Verbraucher während der Widerrufsfrist herunterlädt, versteht,wären die Bemühungen des deutschen Gesetzgebers, Internet-Vertragsfallen in den Griff zu bekommen, damit zunichte gemacht.b) Waren oder Dienstleistungen geliefert werden, deren Preis vonSchwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Gewerbetreibendekeinen Einfluss hat (wie derzeit in § 312d Abs. 4 Nr. 6geregelt, Ausnahme stammt eigentlich aus der FARLFDL);1WBZ-Stellungnahme v. 20.11.2006, S. 11.2<strong>Föhlisch</strong>, MMR <strong>2009</strong>, 75, 79.

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