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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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434 Teil 6 – Verwendung eines Belehrungsmustersan, dass eine Widerrufsbelehrung, die „die Gesetzeslage besser undaussagekräftiger abbildet“, erforderlich war. 1II. Unzureichende Neufassung 2004Durch das Fernabsatzänderungsgesetz wurde das Informationserfordernisdes § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV n.F. erheblich ausgeweitet,wonach nun der Unternehmer den Verbraucher „vor Abgabe von dessenVertragserklärung“ (§ 312c Abs. 1 BGB) nicht nur wie bislang überdas Bestehen, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt auch über die Bedingungen,Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des <strong>Widerrufsrecht</strong>esinformieren muss. Der Gesetzgeber hielt die Ausweitung derVorgaben des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) FARLFDL auf alle Fernabsatzverträgefür „sachgerecht“. Eine unbillige Belastung des Unternehmerswerde „nicht zuletzt“ dadurch vermieden, dass dieser das Musterder Anlage 2 zur BGB-InfoV verwenden könne. 2 Die für Finanzkonzernekonzipierten Regelungen wurden damit auch auf eBay-Powersellerausgedehnt, obwohl dies gemeinschaftsrechtlich nicht erforderlich war. 3Trotz dieser gravierenden Änderungen blieb das Belehrungsmusternahezu unverändert. Es wurde weder die Möglichkeit genutzt, die bekanntenFehler zu beheben, noch wurde das Muster der verändertenStruktur der Informationspflichten angepasst. <strong>Das</strong>s mehrere Formulierungeneine geschlechtsneutrale Neufassung erhalten haben, ist vonMasuch zutreffend als eine „bemerkenswerte Prioritätensetzung“ bezeichnetworden. 4 Der Gesetzgeber war der Meinung, dass das Musterlediglich „geringfügig zu ändern“ sei und es so „komplett zur Verwendungin der Praxis zur Verfügung steht“. 51. Ungeeignetheit und Schwächen des Musters<strong>Das</strong> amtliche Muster wurde auch in der 2004 leicht geänderten Fassungwegen der mangelnden Handhabbarkeit und Zweifeln über die Vereinbarkeitmit den gesetzlichen Vorgaben kritisiert. 61Bodendiek, MDR 2003, 1, 3.2BT-<strong>Dr</strong>ucks. 15/2946, S. 26.3Vgl. Antrag des Freistaates Bayern v. 22.9.2004, BR-<strong>Dr</strong>ucks, 644/2/04; Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>,Teil 13.4 Rn. 266 ff.; Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005, 3377.4Masuch, BB 2005, 344, 347.5BR-<strong>Dr</strong>ucks. 84/04, S. 56.6Masuch, NJW 2002, 2931, 2932; Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; Witt, NJW2007, 3759, 3760; Marx/Bäuml, WRP 2004, 162.

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