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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Bereichsausnahmen des Fernabsatzrechts 113haltsgegenstände des täglichen Bedarfs ordert, zumindest in Deutschlandjedoch keine große praktische Rolle. Die bislang in § 312b Abs. 3Nr. 5 verankerte „Pizza-Klausel“ findet sich <strong>im</strong> geplanten europäischenRecht nun in Art. 19 Abs. 2 a) VRRL-E. Bei außerhalb von Geschäftsräumengeschlossenen Verträgen ist das <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgeschlossenbei a) Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken odersonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die derVerbraucher zuvor unter Einsatz von Fernkommunikationsmittel ausgewählthat und die der Gewerbetreibende, der solche Waren in derRegel in seinen eigenen Geschäftsräumen verkauft, direkt dort abliefert,wo der Verbraucher wohnt, sich aufhält oder arbeitet.2. Pr<strong>im</strong>är touristische DienstleistungenDie Bereichsausnahmen des Art. 3 Abs. 2, 3. Spiegelstrich FARL fürterminierte pr<strong>im</strong>är touristische Dienstleistungen wurden in § 312dAbs. 3 Nr. 6 BGB wörtlich übernommen. Unter die Lieferung von Speisenund Getränken i.S.v. § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB fallen solche gastronomischenDienstleistungen (Catering, Pizza-Dienst), die nicht von§ 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB erfasst werden, weil der Unternehmer diesenicht regelmäßig und häufig ausliefert, sondern mittels eines organisiertenFernabsatzsystems vertreibt und zu einem best<strong>im</strong>mten Zeitpunktliefert. Inhaltlich wird die Regelung für ihre willkürliche und zum Teilnicht einleuchtende Differenzierung kritisiert. 1Der Anteil der Online-Reisebucher hat in den vergangenen Jahrenstark zugenommen. Laut einer Erhebung des Verbandes Internet Reisevertrieb(VIR) 2gaben 2003 lediglich 6 Prozent der Deutschen mit Internetzugangan, Reiseleistungen online zu buchen – <strong>im</strong> Januar 2008waren es bereits 38 Prozent. 15 Millionen Deutsche haben bereits eineReise oder einen Teil davon online gebucht – das ist jeder Vierte über14 Jahre. Im Jahr 2007 haben 4,5 Millionen Deutsche eine Unterkunftund 3 Millionen ein Flugticket über das Netz gebucht, 2,6 MillionenSurfer buchten eine komplette Reise.Daher überrascht es nicht, dass die Gerichte sich bereits häufiger mitder Frage befassen mussten, ob best<strong>im</strong>mte touristische Dienstleistungenvom Fernabsatzrecht ausgenommen sind beziehungsweise ob die Ausnahmedes § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht nur für die Erbringer, sondernauch Vermittler solcher Leistungen greift.1Vgl. Schmittmann, K&R 2008, 500, 501.2Pressemitteilung des VIR v. 18. März 2008, http://www.v-i-r.de/presse-pressemitteilungen-pressearchiv-2008.18032008---15-millionen-deutsche-buchen-ihren-urlaub-online.html?m=&s=(Stand: 5.4.<strong>2009</strong>).

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