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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Historische Entwicklung 35veränderten Struktur der Informationspflichten angepasst. <strong>Das</strong>s mehrereFormulierungen eine geschlechtsneutrale Neufassung erhalten haben,ist von Masuch zutreffend als eine „bemerkenswerte Prioritätensetzung“bezeichnet worden. 1 Der Gesetzgeber war der Meinung, dass dasMuster lediglich „geringfügig zu ändern“ sei und es so „komplett zurVerwendung in der Praxis zur Verfügung steht“. 2 In § 1 Abs. 4 Satz 3BGB-InfoV wird erstmals festgelegt, dass die Widerrufsbelehrung auchdurch Übermittlung von AGB erfolgen kann, wobei diese Informationdann hervorzuheben ist.b) Noch kompliziertere 40-EUR-RegelungGeändert wurde die „40-EUR-Regelung“, die nicht Gegenstand derumzusetzenden Richtlinie war, sondern auf Initiative des Rechts- undWirtschaftsausschusses 3erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingeführtwurde. Die Ausschüsse empfahlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschussmit dem Ziel anzurufen, dass § 357 Abs. 2 S. 3 BGBfolgende Fassung erhält:„Die Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf der Unternehmer;die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dürfen demVerbraucher vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferteWare nicht der bestellten entspricht.“Die geltende Regelung habe sich als nicht sachgerecht erwiesen undbelaste den Versandhandel erheblich. Die Möglichkeit, <strong>im</strong> Versandhandelbestellte Waren bei einem Bestellwert von mehr als 40 Euro kostenfreizurückzusenden, werde in stärkerem Maße als <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahrenangenommen missbräuchlich ausgenutzt. Die vertraglicheÜberwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher bei Ausübungdes <strong>Widerrufsrecht</strong>s erscheine auch nicht unbillig, da der Verbraucherauch be<strong>im</strong> Umtausch wegen Nichtgefallens <strong>im</strong> allgemeinen Handelgewohnt sei, die Kosten des Rücktransports der Ware zum Händler zutragen. <strong>Das</strong>s auf Grund des intensiven Wettbewerbs <strong>im</strong> Versandhandelund des Wettbewerbs zwischen Versandhandel und allgemeinem Handeldie Rücksendekosten häufig freiwillig vom Versandhandel übernommenwerden, sei lediglich Ausdruck des funktionierenden Marktesund liefere keine Rechtfertigung, in den Markt einzugreifen. Die Zahlder nicht ernsthaften Bestellungen und der Bestellungen einer Vielzahlvon Waren, von denen allenfalls eine gekauft wird, könne so erheblich1Masuch, BB 2005, 344, 347.2BR-<strong>Dr</strong>ucks. 84/04, S. 56.3Rechtsausschuss (federführend) und Wirtschaftsausschuss, BR-<strong>Dr</strong>ucks. 84/1/04und BR-<strong>Dr</strong>ucks. 644/1/04.

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