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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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282 Teil 3 – Widerrufsfrist und AusübungRumänien, Schweden, Spanien, der Tschechischen Republik und Ungarn2bestehen an die Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s keine formalenAnforderungen. In Estland, Finnland und Spanien gilt explizit auch eineRücksendung der Ware als wirksamer Widerruf. In Portugal stellt auchein an den Lieferer oder die zu diesem Zweck vorgesehene Person gerichtetesEinschreiben eine zulässige Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>esdar.4. Ausübung nach dem VRRL-EIm Rahmen der Diskussion um einen gemeinsamen Referenzrahmenvertraten einige Sachverständige der Interessengruppen die Auffassung,eine völlig formlose Erklärung solle aus Gründen der Klarheit undRechtssicherheit nicht möglich sein, so dass ein min<strong>im</strong>ales Formerfordernisvorzusehen sei. 3Dem folgt nun auch Art. 14 VRRL-E, der dieAusübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s regelt. Anders als bislang nach deutschemRecht soll ein Widerruf durch bloße Rücksendung der Ware(§ 355 Abs. 1 S. 2, § 356 BGB) nicht mehr möglich sein. Vielmehr mussder Verbraucher den Widerruf auf einem dauerhaften Datenträger erklären,und zwar entweder in einer selbst formulierten Erklärung, oderindem er das Standard-Widerrufsformular des Anhangs I Teil B VRRL-E verwendet.a) Standard-Widerrufsformular<strong>Das</strong> geplante Standard-Widerrufsformular erschwert dem Verbraucherden Widerruf unnötig. Dem Verbraucher sollten möglichst wenig formaleAuflagen gemacht werden, ein schlichtes Rückzahlungsbegehrenbei Rücksendung der Ware sollte genügen. Es ist unnötig, dass einVerbraucher, der 20 einzelne Computerkomponenten bestellt hat, beiAusübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es diese alle noch einmal auf das Widerrufsformularschreibt, wie es Anhang I Teil B VRRL-E vorsieht. Vielmehrsollte die Bezugnahme auf eine Bestellnummer genügen. 4 Derzeitist nach deutschem Recht das Verlangen des Händlers nach Beifügungder Originalrechung 5 oder einer Rechnungskopie eine unzulässige Einschränkungdes <strong>Widerrufsrecht</strong>s. <strong>Das</strong> Abschreiben einzelner Rechwithin30 calendar days from the day when the consumer has sent a writtenwithdrawal,...“), welcher die 30-tägige Frist zur Erstattung von Zahlungen auslöst.1Art. 5 Abs. 1 FernabsatzG (LU); Schulte-Nölke, Verbraucherrechtskompendium,S. 594.2Schulte-Nölke, Verbraucherrechtskompendium, S. 594.3Zweiter Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission zum GemeinsamenReferenzrahmen (v. 25.7.2007 KOM (2007) 447 endgültig, S. 6.4<strong>Föhlisch</strong>, MMR <strong>2009</strong>, 75, 77.5LG Düsseldorf, WRP 2006, 1270 = CR 2006, 858 = MMR 2006, 833.

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