13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

464 Teil 7 – Ergebnisse und Ausblick5. Nie beabsichtigte Sanktionswirkung der MonatsfristZutreffend ist schon nach jetziger Rechtslage entgegen der überwiegendenRechtsprechung von einer zweiwöchigen Widerrufsfrist bei eBay-Verkäufen auch dann auszugehen, wenn die Belehrung unverzüglichnach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, z.B. durch Versandeiner E-Mail unmittelbar nach Abschluss der Auktion. Die Knüpfungeiner vermeintlichen Sanktion an die Belehrung in Textform noch vordem Zeitpunkt, den Art. 5 Abs. 1 FARL („spätestens zum Zeitpunktder Lieferung“) vorsieht, ist ein Fremdkörper in der Systematik desFernabsatzrechts.a) Unternehmerschutz statt VerbraucherschutzEindeutig gegen die Anwendung des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB <strong>im</strong> Warenfernabsatzals Sanktion für eBay-Händler spricht die Entstehungsgeschichteder Norm. <strong>Das</strong> OLGVertrÄndG führte die unendliche Widerrufsfristfür sämtliche Verbraucherverträge bei fehlerhafter Belehrungund damit einen der folgenreichsten Eingriffe in die Vertragsfreiheit desBGB ein. Um diesen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit zahlreicherUnternehmer zu kompensieren, ergriff der Gesetzgeber zwei flankierendeMaßnahmen zur Entlastung der Unternehmer. Erstens wurdedie erste Version der Musterbelehrung eingeführt, um den Unternehmerangesichts der komplizierten Belehrungssituation und den unverhältnismäßigeinschneidenden Sanktionen bei Fehlern eine korrekte Belehrungzu ermöglichen. Zweitens wurde in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB eineeigene Frist für die nachträgliche Belehrung geschaffen, die einen Monatbeträgt. Diese zweite Maßnahme diente vor allem dazu, den Sorgender Banken vor einer europarechtlich nicht gebotenen endlosen Frist beiFalschbelehrungen zu begegnen.§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB hat also die Zielrichtung, dass der Unternehmerdurch Nachholen der Belehrung in Textform verhindern könnensoll, dass dem Verbraucher ein unbefristetes <strong>Widerrufsrecht</strong> verbleibt.Die ebenso häufig behauptete Zielrichtung, der Unternehmer solledurch die vermeintliche Sanktion der Fristverlängerung angehaltenwerden, die formgerechte Belehrung möglichst schon bei Vertragsschlusszu erteilen, ist historisch nicht belegt. Die Norm ist also keineVerbraucherschutz-, sondern eine Unternehmerschutzvorschrift.b) Teleologische ReduktionVieles spricht mithin dafür, dass der Gesetzgeber das Problem der Fristverlängerung(statt Fristbegrenzung) bei Belehrung nach Vertragsschlussbei Fernabsatzgeschäften überhaupt nicht gesehen hat. Zumindesthatte die Monatsfrist ganz eindeutig keinen Sanktionscharakter,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!