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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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344 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen VertragesFARL. Dies bestätigt auch der OHG 1 und betont, dass für Sachverhalte,bei denen eine intensive Nutzung des Kaufobjekts vor der Ausübungdes <strong>Widerrufsrecht</strong>s erfolgt, die FARL keine Regelung vorsehe, sodassdem nationalen Gesetzgeber in dieser Hinsicht ein Gestaltungsspielraumzustehe. Für den Unternehmer bestehe letztlich keine Möglichkeit,auf die Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s Einfluss zu nehmen. 2Dem ist insoweit zuzust<strong>im</strong>men, als es bei Wertersatzansprüchen infolgeder Nutzung der Ware nicht um Kosten geht, die infolge des Widerrufsentstehen, sondern um die Rückabwicklung von Vorteilen undSchäden, die durch eine vorhergehende Ingebrauchnahme oder Nutzungentstehen. Kosten entstehen also nicht durch Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es,sondern durch Benutzung der Ware durch den Kunden. 3Diese Frage regelt die FARL nicht, sondern es ist Sache der Mitgliedstaaten,weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübungdes <strong>Widerrufsrecht</strong>s festzulegen (Art. 14 FARL). 4c) Richtlinienkonforme AuslegungProblematisch ist ein Wertersatz infolge best<strong>im</strong>mungsgemäßer Ingebrauchnahmeallerdings dann, wenn kein Abnutzungsschaden der Warevorliegt und die Verschlechterung nicht auf Mängeln der Sache selbst,sondern auf Marktgepflogenheiten beruht, die außerhalb des Verantwortungsbereichsdes Verbrauchers stehen. <strong>Das</strong> bei Einführung derRegelung des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB häufig angeführte Beispiel desInternetvertriebs eines Fahrzeugs macht dies deutlich. Die Erstzulassungeines Fahrzeugs führt dazu, dass es als Gebrauchtwagen anzusehen ist,was einen etwa zwanzigprozentigen Wertverlust zur Folge hat. Mit demtechnischen Abnutzungsgrad oder Wert des Fahrzeugs hat dies nichtszu tun. 5Auch Neuwagen weisen – bei entsprechenden Überführungsfahrten– durchaus beachtliche km-Stände auf, die belegen, dass dasFahrzeug gefahren wurde, ohne dass ein solches Fahrzeug den Neuwagen-Statushierdurch verliert. Der Grund hierfür wird in der noch bestehendenPreisbindung bei Kfz und überhöhten Neuwagenpreisengesehen. 6Kfz-Händler gewährten ihren Kunden faktisch durch eineTageszulassung Rabatte, die sie sonst nicht geben könnten. Dieser Hintergrundlasse die Berechtigung der Regelung des § 357 Abs. 3 Satz 1und 2 BGB in einem anderen Licht erscheinen. 71OHG, VuR 2006, 242.2Häuser, ITRB 2003, 17, 18 f.3Bamberger/Roth/Grothe, § 357 Rn. 12; Erman/Saenger, § 357, Rn. 16.4Begründung SMG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucksache 14/6040, S. 199.5Brönneke, MMR 2004, 127, 132, Fn. 36.6Brönneke, MMR 2004, 127, 132, Fn. 36.7Brönneke, MMR 2004, 127, 132, Fn. 36.

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