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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Wert- und Nutzungsersatz 343finanziell so dastehen, als hätte er den Fernabsatzvertrag nicht geschlossen.1§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB verstöße dann nicht gegen Gemeinschaftsrecht,wenn der Begriff der Prüfung aus § 357 Abs. 3 S. 2 BGB so weitausgelegt wird, dass dieser auch eine „prüfungsbedingte Wertminderung“umfasse. Eine solche Auslegung entspreche allerdings nicht dergesetzgeberischen Intention. Außerdem seien es insbesondere dieschwierigen Abgrenzungsfälle, die die Richtlinienwidrigkeit begründeten.2Darüber hinaus werde auch gegen Art. 12 Abs. 1 FARL verstoßen.3Durch die Regelung des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB überlasse derGesetzgeber dem Verbraucher die Wahl, die Sache in Gebrauch zunehmen. In diesem Fall muss er aber mit erheblichen Wertersatzansprüchenrechnen oder auf sein <strong>Widerrufsrecht</strong> verzichten. Die erheblichenWertverluste erschwerten die Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s odermachten diese sogar unmöglich. Ein solcher Verzicht sei mit der Regelungder Art. 12 Abs. 1 FARL nicht vereinbar. 4b) Kein Verstoß gegen Art. 6 FARLDie Gegenauffassung 5 führt an, gegen einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2Satz 2 FARL spreche, dass die Kosten nicht unmittelbar auf die Ausübungdes <strong>Widerrufsrecht</strong>es zurückzuführen seien. Die Regelung seisachgerecht und gemeinschaftskonform. 6Der Verbraucher habe esselbst in der Hand, die Sache vor oder nach Ingebrauchnahme zurückzu senden. Eine Wertminderung sei also nicht Folge des Widerrufs,sondern der Ingebrauchnahme. Der Zusatz „in Folge der Ausübung des<strong>Widerrufsrecht</strong>s“ sei auf deutschen Wunsch in Art. 6 Abs. 2 Satz 2FARL aufgenommen worden, um Ansprüche auf Nutzungsentschädigungnicht abzuschneiden. 7 Auch das Handelsgericht Wien 8 entschiedfür das österreichische Recht, dass die Auferlegung eines angemessenenNutzungsentgelts für eine Benutzung der übersendeten Ware nach § 5gKSchG keinen Entscheidungsdruck auf den Konsumenten darstelle, weiles in dessen Belieben verbleibt, ob er eine Ware benutzt oder unbenutztan den Verkäufer retourniert. Die gesetzliche Regelung eines Entgeltsfür die Benutzung stehe nicht <strong>im</strong> Widerspruch zu Art. 6 Abs. 2 Satz 21Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 20.2Fischer, K&R 2004, 223, 229 f.3Rott, VuR 2001, 78, 85.4Rott, VuR 2001, 78, 85.5Schulze/Schulte-Nölke/Lorenz , S. 329, 351f.; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154;Gößmann, MMR 1998, 88, 91.6Schulze/Schulte-Nölke/Lorenz , S. 329, 351f.; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154.7Gößmann, MMR 1998, 88, 91.8HG Wien, MMR 2005, 830.

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