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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Information auf Internetseiten 363Der Gesetzgeber hielt die erhebliche Überschreitung des EuropäischenMindestniveaus (Art. 14 FARL) durch Ausweitung der Vorgabendes Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) FARLFDL auf alle Fernabsatzverträgefür „sachgerecht“. Eine unbillige Belastung des Unternehmers werde„nicht zuletzt“ dadurch vermieden, dass dieser das Muster der Anlage 2zur BGB-InfoV verwenden kann. 1 Diese Erweiterung ist jedoch <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahrenzu Recht auf Widerstand gestoßen. So wurdeeingewendet, der Versandhandel werde in unzumutbarer und europarechtlichnicht erforderlicher Weise belastet, weil die erweiterten Informationspflichtenfür das sensible Finanzgeschäft gedacht waren. 2DieRegelungen würden <strong>im</strong> Versandhandel für den Konsumenten erst relevant,wenn er die Ware nach Erhalt ggf. zurücksenden möchte. 3Der weit gefasste Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV verweistauf den Regelungsgehalt der §§ 355 ff. BGB. Zu den erforderlichenInformationen zählen zunächst solche, die Beginn, Dauer, Berechnungund Wahrnehmung der Widerrufsfrist betreffen. 4 Hier muss überdie Möglichkeiten zur Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s hinaus auch diePerson, an die die entsprechende Erklärung bzw. die zurückzugebendeWare zu adressieren ist, benannt werden. 5Der Verbraucher ist auchdarauf aufmerksam zu machen, dass die Widerrufserklärung keinerBegründung bedarf. Zu den Rechtsfolgen gehören die Verpflichtung zurRückgabe der empfangenen Ware (§§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1), dieKostentragung der Rücksendung (§ 355 Abs. 2 S. 2 und 3) sowie derHinweis, dass der Verbraucher unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen füreine Verschlechterung der Ware bzw. die Unmöglichkeit der RückgabeWertersatz schuldet. 6Die Ausweitung der Informationspflicht führt dazu, dass demVerbraucher die vollständige Widerrufsbelehrung bereits vor seinerVertragserklärung informationshalber zur Verfügung gestellt werdenmuss. 7Wie die Vorschrift des § 1 Abs. 4 S. 2 BGB-InfoV deutlichmacht, besteht die Pflicht, die Informationen aus § 1 Abs. 1 Nr. 10BGB-InfoV dem Verbraucher in Textform mitzuteilen, und zwar nebender Belehrungspflicht aus § 355 Abs. 1 BGB. Beiden Pflichten ist jedochschon aus Transparenzgründen durch Verwendung einer einheitlichenWiderrufsbelehrung nachzukommen, so dass bei Verwendung des Mus-1BT-<strong>Dr</strong>ucks. 15/2946, S. 26.2Antrag des Freistaates Bayern v. 22.9.2004, BR-<strong>Dr</strong>ucks, 644/2/04.3Empfehlungen der Ausschüsse v. 13.9.2004, BR-<strong>Dr</strong>ucks. 644/1/04, S. 3.4MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c, Rn. 41; Erman/Saenger § 312c BGB Rn31; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV Rn. 31.5Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV Rn. 31; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c, Rn. 42.6MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c, Rn. 42.7Kaestner/Tews, WRP 2005, 379, 381; Pauly, MMR 2005, 811, 813.

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