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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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392 Teil 5 – Informations- und BelehrungspflichtBedeutung der Best<strong>im</strong>mungen deutlich hinzuweisen ist. 1Zwar sindkeine Rahmen, Farben, Hinterlegungen oder Fettdrucke möglich. DerHändler kann aber die Widerrufsbelehrung ebenso durch zwei Reihenmit Sternchen, Plus-Zeichen o.ä. ober- und unterhalb des Textes deutlichaus den AGB hervorheben.II. FormSowohl § 312c Abs. 2 BGB als auch § 355 Abs. 2 BGB setzen eineWiderrufsbelehrung in Textform (§ 126b BGB) voraus. Die Mitteilungder fernabsatzrechtlichen Informationen in Textform hat den Zweck,dem Verbraucher die Rechtsverfolgung zu erleichtern, indem er seineRechte nach Vertragsschluss schwarz auf weiß nachschlagen kann. 2 DieInformationen können z.B. per E-Mail, Fax, Lieferschein, Rechnungsrückseiteetc. mitgeteilt werden. Nicht ausreichend ist es, die Informationenlediglich <strong>im</strong> Internet bereit zu halten, da der Zugriff auf die Websitevon deren Bereitstellung <strong>im</strong> Netz abhängt und vom Verbrauchernicht beeinflusst werden kann. 3Obwohl weder in § 312c Abs. 2 BGB noch in § 1 Abs. 4 BGB-InfoVausdrücklich ein Transparenzgebot verankert ist, strahlt das in § 312cAbs. 1 niedergelegte Transparenzgebot auf die nachvertraglichen Informationenaus. 4 Dies bedeutet nichts anderes, als dass auch die nachvertraglichenWiderrufsinformationen klar und verständlich sein müssen,d.h. in einer für einen Laien verständlichen Sprache abgefasst undnicht unter einer Vielzahl anderer Angaben „versteckt“. 5Unabhängigvon § 312c BGB fordert auch § 355 Abs. 2 S. 1 BGB eine „deutlichgestaltete Belehrung“. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn derText vom durchschnittlichen Verbraucher unter normalen Umständenunproblematisch lesbar ist. 6 Die Anforderungen des Deutlichkeitsgebotsdes § 355 Abs. 2 S. 1 BGB decken sich <strong>im</strong> Wesentlichen mit denen desTransparenzgebotes. 71So aber Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312c Rn. 169.2Vgl. Mankowski, CR 2001, 767, 769; D. Arnold, CR 1997, 526, 530.3Vgl. ausführlich zur Textform Teil 3 A II 2.4Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312c Rn. 48; Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher,§ 312c, Rn. 164; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c Rn. 115; Härting,Fernabsatzgesetz, § 2 Rn. 196.5Vgl. hierzu ausführlich Teil 3 A II 3 a) aa).6Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 28.7Vgl. MünchKommBGB/Wendehorst, § 355 Rn. 49.

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