13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

378 Teil 5 – Informations- und Belehrungspflichtwird, wenn ein Scrollen des Bildschirms oder sonstiges Suchen erforderlichist. Die Information zum <strong>Widerrufsrecht</strong> kann daher ihre verbraucherschützendeFunktion nur entfalten, wenn der Link auf diese Information<strong>im</strong> Bestellverlauf zwangsweise passiert wird, 1z.B. über demBestell-Button platziert wird. Erforderlich ist also keine Zwangsführungüber den Informationstext, aber eine Zwangsführung über den sprechendenLink.Die Information zum <strong>Widerrufsrecht</strong> muss also ebenso wie ein Hinweisauf AGB nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf der Bestellseite gegebenwerden, 2 ohne dass dem Verbraucher zugemutet werden kann, wie nacheinem Impressum in einer Fußzeile danach zu suchen. Die vollständigeInformation zum <strong>Widerrufsrecht</strong> selbst (ausführlicher Text) kann aufeiner besonderen Informationsseite, zusammen mit anderen Pflichtinformationen,auf einer allgemeinen Informationsseite oder auch in AGBzur Verfügung gestellt werden. Ein Hinweis auf das Nichtbestehen oderErlöschen eines <strong>Widerrufsrecht</strong>es sollte bei einem einheitlichen Sort<strong>im</strong>ent,bei dem stets eine Ausnahme greift (z.B. Domain-Bestellungen,Foto-Abzüge, volatile Finanzgeschäfte), wegen der Warnfunktion ebenfallsin unmittelbarer Nähe des Bestell-Buttons platziert werden. Einesolche Gestaltung ist auch bei einfachen Bestellsystemen mit vertretbaremAufwand möglich, z.B. mit dem Text „Ihre Bestellung ist verbindlich,ein Widerruf ist nicht möglich“.cc) Schritte bis zum InformationstextSchließlich ist zu klären, in wie vielen Schritten der Verbraucher deneigentlichen Informationstext erreichen muss. Denn häufig werdenVerweisketten eingesetzt, z.B. „Kontakt-Impressum“ in dem vom BGH 3entschiedenen Fall. <strong>Das</strong> LG Lübeck entschied unter Bezugnahme aufden BGH, dass das Erreichen einer Informationsseite über zwei Linksregelmäßig kein langes Suchen erfordert und mithin zur Wahrung desfernabsatzrechtlichen Transparenzgebotes genügt. 4Diese 2-Schritt-Regel bei fernabsatzrechtlichen Informationen ist sachgerecht. 5EineErreichbarkeit in nur einem Schritt ist jedoch sicherer, weil durch mehrereBegriffe in der Verweiskette auch das Risiko steigt, dass derVerbraucher hinter einem dieser Begriffe nicht die gesuchte Informationvermutet (z.B. die Widerrufsinformation unter der Bezeichnung „GesetzlicheInformationen“). Eine direkte Verlinkung auf der Bestellseite1So schon Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet Rn. 288: „Gebot der ablauforientiertenPlatzierung“.2Vgl. Mehrings, BB 1998, 2373, 2374 f.3BGH, NJW 2006, 3633.4LG Lübeck, MMR 2008, 554 = K&R 2008, 483.5Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>, Teil 13.4 Rn. 81.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!