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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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146 Teil 2 – Anwendungsbereichextensive Auslegung der Ausnahmevorschrift über den Wortlaut hinausist jedoch nicht geeignet, einen gesetzlichen Missstand zu korrigieren.Es sind aber auch nach geltendem Recht Auslegungen des Ausnahmetatbestandesmöglich, die die Interessen des Unternehmers angemessenberücksichtigen. Dabei können die Überlegungen des EuGH (EasyCar)und des BGH (Notebook) auf sämtliche typisierten Ausnahmetatbeständeangewendet und für die Ausfüllung des Tatbestandes des § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB, fruchtbar gemacht werden.a) Typisierter unzumutbarer NachteilNach § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB muss eine Ware „auf Grundihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet“ sein. DerBegriff der Beschaffenheit meint keine versandtechnische Eigenschaftder Ware. 1 Vielmehr muss eine Beschaffenheit der Ware verlangt werden,die bei Annahme des <strong>Widerrufsrecht</strong>s die Rücksendungseignungdergestalt berührt, dass sich unzumutbare Nachteile für den Unternehmerergeben. In Ansehung der übrigen Ausschlussgründe ist die mangelndeEignung zur Rücksendung aufgrund der Beschaffenheit der Waredabei nicht statisch in dem Sinne zu verstehen, dass sie der Warebereits <strong>im</strong> Zeitpunkt der Versendung anhaften muss; denn grundsätzlichsind Waren, die zum Versender verschickt werden können, regelmäßigauch für eine Rücksendung „geeignet“. Vielmehr kann es ausreichen,wenn die Beschaffenheit der Ware gerade durch die einmaligeVersendung oder die Rücksendung oder einen Verbrauchereingriffwährend der Widerrufsfrist verändert wird und dadurch für den Unternehmerfür eine Weiterveräußerung ungeeignet wird.<strong>Das</strong>s die Ware nicht „rückstandslos“ 2 zurück gegeben werden kann,ist eine Anwendungsmöglichkeit, z.B. bei Heizöl. Erfasst werden davonaber nicht die Fälle, in denen keine Nutzung stattfindet, sondern eineGefährdungslage geschaffen wird, wie sie z.B. be<strong>im</strong> Öffnen der pr<strong>im</strong>ärenBlisterverpackung von Medizinprodukten oder Hygieneartikelnentsteht. 3<strong>Das</strong> Merkmal der Ausnutzung der Leistung durch denVerbraucher ist mit Blick auf die Feststellung der Unzumutbarkeit daherum einen der Situation des Unternehmers bzw. der Verkehrsfähigkeitder Ware anhaftenden Aspekt zu ergänzen. Letztlich soll die Gemeinsamkeitder Tatbestände in der evidenten Unzumutbarkeit desWiderrufs dem Unternehmer gegenüber liegen, so dass der Wegfall des<strong>Widerrufsrecht</strong>s die einzig sinnvolle Möglichkeit darstellt. 4 Auch <strong>Dr</strong>itt-1MünchKommBGB/Wendehorst, § 312d Rn. 26.2BT-<strong>Dr</strong> 14/2658, S. 44.3Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2008, 3751, 3752.4MünchKommBGB/Wendehorst, § 312d Rn. 19.

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