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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Zwecke 55Vertragsparteien wieder herzustellen. 1Maßgeblich sei dabei nicht diekonkrete Vertrags-, sondern die Verbraucher-Produzenten-Beziehung inAllgemeinen. Unbeachtet bleibt dabei, ob in dem konkreten Einzelfallein Schutzbedürfnis anzuerkennen ist. 2 Es handelt sich somit um einentypisierten Begriff der Unterlegenheit, der konkretisierungsbedürftig ist.Eine derartige Konkretisierung könnte sich an die Kernbestände desVerbraucherrechts orientieren und an die rollenspezifische Unterlegenheitverknüpfen.<strong>Das</strong> dargestellte Konzept wird allerdings vor allem <strong>im</strong> Hinblick aufdessen Folgen kritisiert. Dessen Anwendung führe zu einer Entmündigungdes Verbrauchers am Markt. Die Zwangseinräumung eines best<strong>im</strong>mtenSchutzniveaus beraube seine Rolle als autonom handelndesSubjekt und sei mit dem Grundgedanken der sozialen Marktwirtschaftnicht vereinbar. 3 Auch die Gruppe der Verbraucher sei nicht homogenund könne unterschiedliche Interessen haben. 4Trotz dieser Kritik hatdas BVerfG das Vorliegen einer strukturellen Unterlegenheit desVerbrauchers Anfang der 90er Jahre bejaht. 5Auch der EuGH hat dieAnsicht vertreten, der Verbraucher befinde sich gegenüber dem Gewerbetreibendenin einer schwächeren Verhandlungsposition und besitzeeinen geringeren Informationsstand. 6b) Der situativ schutzbedürftige VerbraucherEin abweichendes Modell ist die Konzeption eines situativ schutzbedürftigenVerbrauchers. 7Hier werden gesetzgeberische Eingriffe zugunstendes Verbrauchers nicht ausgeschlossen, sie werden jedoch andie situative Schutzbedürftigkeit gebunden, womit gleichzeitig die Ablehnungder Vorstellung verbunden ist, dass der Verbraucher generellund grundsätzlich die strukturell unterlegene Vertragspartei ist. DerAusschluss der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers wird daran geknüpft,ob er während der Situation des Vertragsschlusses über dieGeschäftskompetenz eines Nichtverbrauchers verfügt. Befürworterdieses Modells verweisen darauf, dass einer Verneinung der Verbrauchereigenschaftnach § 13 BGB, die Bewertung innewohne, die betreffendePerson verfüge über hinreichende Geschäftskompetenz. Geboten1Bülow/Artz/Bülow, S. 8 Rn. 13.2MünchKommBGB/Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 69 f.3MünchKommBGB/Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 69 f; Schirmbacher,Verbrauchervertriebsrecht, S. 125.4Schirmbacher, Verbrauchervertriebsrecht, S. 126.5BVerfG, NJW 1994, 36.6EuGH Rs. C-240/98 bis Rs. C-244/98, Slg. 2002, I-4941 ff. Rn. 25.7Schulze/Schulte-Nölke/Pfeiffer, S. 28 f.; kritisch dazu Wiedenmann, Verbraucherleitbilder,S. 76.

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