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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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108 Teil 2 – AnwendungsbereichIm Referentenentwurf des FernAbsG 1 war in Anlehnung an die FARLnoch vorgesehen, Versteigerungen vom Anwendungsbereich auszunehmen.Der deutsche Gesetzgeber entschied sich aber aufgrund der Kritikder Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) 2 dann jedochbewusst, „echte“ Versteigerungen lediglich vom <strong>Widerrufsrecht</strong> auszunehmen.Somit hat sich der deutsche Gesetzgeber zumindest in diesemPunkt zu einem höheren Verbraucherschutzniveau durch einen erweitertenAnwendungsbereich der Fernabsatzregelungen bekannt.Im Übrigen ist die Umsetzung der Ausnahmetatbestände <strong>im</strong> deutschenRecht jedoch gänzlich unergiebig für die Beantwortung der Frage,warum gerade in den Fällen der geregelten Ausnahmen die Anwendungdes Fernabsatzrechts „unzumutbar“ oder „unzweckmäßig“ sein soll.3. Ausnahmetatbestände des VRRL-E 2008Auch <strong>im</strong> Zuge der Konsultation über die Fernabsatzrichtlinie und derDiskussion über den Verbraucheracquis wurde die Frage, ob die gegenwärtigenAusnahmen vom Fernabsatzrecht überarbeitet, erweitertoder außer Kraft gesetzt werden sollen, wieder kontrovers diskutiert.Die Vorschläge der Wirtschafts- und Verbraucherverbände gingen indiesem Punkt erneut sehr weit auseinander. So sprach sich ein Wirtschaftsvertreterdafür aus, Verträge <strong>im</strong> M-Commerce generell von derRichtlinie auszunehmen, einerseits wegen der geringen Werte von direkterbrachten Dienstleistungen (z.B. Klingeltöne) und andererseits aufgrundder Möglichkeit, den Dienst zu nutzen oder zu kopieren. DieVerbraucherseite 3sprach sich energisch gegen eine Ausweitung desAusnahmekataloges aus und plädierte für eine Streichung der Ausnahmenfür sämtliche touristischen Dienstleistungen. Gegensätzlich sindauch erneut die Meinungen zu der Frage, ob Auktionen vom Anwendungsbereichdes Fernabsatzrechts bzw. <strong>Widerrufsrecht</strong>es ausgenommenwerden sollen. 4Die Ausnahmetatbestände des Art. 3 FARL aus dem Jahr 1997 findensich nun trotz umfangreicher weitergehender Wünsche der Lobbyisten<strong>im</strong> Wesentlichen in Art. 19 des VRRL-E aus dem Jahr 2008 wieder.Ein bedeutsamer Unterschied besteht darin, dass Auktionen nichtmehr vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts, sondern nur noch– wie derzeit <strong>im</strong> deutschen Recht – vom Anwendungsbereich des <strong>Widerrufsrecht</strong>esausgeschlossen sein sollen (Art. 19 Abs. 1 h) VRRL-E).Jedoch mit dem Unterschied, dass nach dem VRRL-E auch in „unech-1§ 1 Abs. 3 Nr. 7 c) FernAbsG-RefE, Referat I B 2 3420/12-4, S. 77.2AgV-Stellungnahme v. 15.3.2000.3beuc, BEUC/X/085/2006, 1.12.2006, p. 4.4Vgl. dazu Teil 1 B IV 2 a).

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