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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Ergebnisse 4612. Keine Mitteilung in Textform durch InternetseitenZur Mitteilung in Textform kann das Bereithalten einer abrufbarenWiderrufsbelehrung daher allenfalls durch das Herunterladen oderAusdrucken der Belehrung durch den Verbraucher führen. Dies wirdder Unternehmer in aller Regel weder substantiiert vortragen nochbeweisen können. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 126b BGBführt dazu, dass den Vorgaben des europäischen Rechts entsprochenwird. Hier kommt es nach Art. 5 Abs. 1 FARL anders als bei § 126bBGB auf den tatsächlichen Zugang der Information be<strong>im</strong> Verbraucheri.S.d. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB an, so dass der Begriff des „Mitteilens“gemeinschaftskonform so auszulegen ist.Wenn der Gesetzgeber also fordert, dass dem Verbraucher eine Belehrungin Textform „mitgeteilt“ wird, so bringt er damit – wie auchdie Entstehungsgeschichte deutlich zeigt – eindeutig zum Ausdruck,dass die Widerrufsbelehrung nicht nur in der vorgeschriebenen Textformerstellt sein, sondern in dieser dem Verbraucher auch zugehenmuss, denn es ist zwischen Einhaltung der Textform und Zugang derBelehrung zu unterscheiden. Bei einer bloßen Kenntnisnahme der Veröffentlichungder Belehrung auf der eBay-Seite fehlt es aber an einer„Mitteilung“ in Textform, also dem Zugang einer entsprechend perpetuiertenErklärung, denn die Belehrung muss dem Verbraucher in einerzur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Form auchzugehen und dieser muss auf die unveränderte Erklärung zugreifenkönnen, wann es ihm beliebt.Dies könnte sich in Zukunft nur dahingehend ändern, dass nach demVRRL-E Download-Möglichkeiten in personalisierten LogIn-Bereichenfür die Form des dauerhaften Datenträgers als ausreichend angesehenwerden, nicht jedoch auf allgemein zugänglichen Websites.3. Zulässige Textform-FormateDie Mitteilung in Textform ist durch die Übersendung von Brief, Faxoder E-Mail möglich. Im letzten Fall ist die Verwendung der FormateHTML, TXT oder PDF-Files, nicht jedoch von DOC oder RTF oderZIP-Datei zulässig, weil durch das Öffnen solcher Dateien erheblicheSicherheitsrisiken bestehen (z.B. Makro-Viren) und zudem kostenpflichtigeProgramme installiert sein müssen.

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