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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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368 Teil 5 – Informations- und BelehrungspflichtTransparenzgebot ist aber jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn nichtmindestens die Voraussetzungen erfüllt sind, die nach § 305 Abs. 2BGB für die Einbeziehung und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für dieinhaltliche Transparenz von AGB gelten. 1Ergänzend und konkretisierend kann <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> auf dasTransparenzgebot des E-Commerce-Rechts zurückgegriffen werden,denn dieses ist ja gerade für Informationsvermittlung <strong>im</strong> Internet konzipiert.Im Mittelpunkt steht der europarechtliche Begriff der „Klarheit“,der sich mehrfach in der ECRL findet, etwa in Art. 10 („klar,verständlich und unzweideutig“) und in § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BGB mit der fernabsatzrechtlichen Begrifflichkeit „klar und verständlich“umgesetzt wurde. § 6 TMG 2verwendet zwar nicht die Begriffe„klar und verständlich“, sondern „klar zu erkennen“, „klar identifizierbar“und „klar und unzweideutig“. Auch diese Informationen müssenohne Aufwand wahrnehmbar und ohne komplizierte Verweisungenerreichbar sein. 3 In gemeinschaftskonformer Auslegung sind daher auchdie Angaben nach § 312c Abs. 1 und § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB„leicht erkennbar“ und „unmittelbar erreichbar“ vorzuhalten. Trotzverwirrender Begriffsvielfalt in §§ 5, 6 TMG und §§ 312c, 312e BGBist das Transparenzgebot des E-Commerce-Rechts vor dem gemeinschaftsrechtlichenHintergrund wesensgleich mit dem Transparenzgebotdes Fernabsatzrechts. 4Ob die Transparenzvorgaben erfüllt sind, hängt vom zugrunde liegendenVerbraucherleitbild ab. Abzustellen ist hierbei auf das vomEuGH 5 <strong>im</strong> Wettbewerbsrecht entwickelte Leitbild des durchschnittlichinformierten und verständigen Verbrauchers, der der Werbung die derSituation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Dieses Bild legtauch der BGH in ständiger Rechtsprechung zugrunde und hat es fürInternet-Geschäfte hinsichtlich der Informationspflichten des allgemeinenLauterkeitsrechts (UWG, PAngV) konkretisiert. Demnach ist derUmstand, dass der interessierte Internet-Nutzer die benötigten Informationenselbst nachfragen muss, bei der Best<strong>im</strong>mung des Grades derAufmerksamkeit zu berücksichtigen. 6Der Kaufinteressierte werde erfahrungsgemäßdiejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information überdie von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch1Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>, Teil 13.4 Rn. 94.2So auch schon früher § 7 TDG.3BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/6098, S. 22.4LG Stuttgart, NJW-RR 2004, 911; Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 416;Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet, Rn. 280 ff., 366; Staudinger/Thüsing,§ 312c Rn. 29.5EuGH, EuZW 1998, 526.6BGH GRUR 2005, 438, 441 (Epson-Tinte).

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