13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

466 Teil 7 – Ergebnisse und Ausblickreits zu diesem Zeitpunkt das Rückgaberecht in Textform mitgeteiltworden ist, denn dort findet sich überhaupt keine Angabe zum Zeitpunkt.Auch systematisch macht die Gegenauffassung keinen Sinn,denn würde man verlangen, dass dem Verbraucher das Rückgaberechtschon bei Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, so wäre § 356Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB überflüssig. Auch die Entstehungsgeschichtestützt diese Interpretation.2. Paketversandfähigkeit mit PrivatversendernDer Wortlaut des § 356 BGB lässt keinesfalls darauf schließen, dasseine Paketversandfähigkeit nur dann vorliegt, wenn die Deutsche PostAG diese Leistung anbietet. Andererseits läuft es dem Zweck der Vorschrift,dem Verbraucher die Rückgabe vergleichbar leicht wie die Abgabeder Widerrufserklärung zu machen, zuwider, wenn man stattdesseneine Nicht-Paketversandfähigkeit nur ann<strong>im</strong>mt, wenn die Sache nurmit einer Spedition versendet werden kann und ansonsten jedes weitereVersandunternehmen, das einen Paketversand anbietet, als der Postgleichwertig einstuft. Denn nicht alle Versender ermöglichen demVerbraucher eine vergleichbar einfache Rücksendung und häufig sindauch nicht alle Versender bzw. möglichen Versandarten bekannt.Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, in dem ihm fremden PflichtenundInteressentenkreis des Unternehmers tätig zu werden und für dieseneinen möglichen Versender herauszusuchen. Im eigenen Interesse sollteder Unternehmer dem Verbraucher daher einen möglichen Rückversandwegdeutlich aufzeigen. Dem Verbraucher kann dann abverlangtwerden, diesen auch zu nutzen. Die Vorgaben der Deutschen Post AGfür Pakete können daher außer Betracht bleiben, wenn der Verbraucherauf eine geeignete Rücksendemöglichkeit hingewiesen worden ist, diekeinen erheblich größeren Aufwand verursacht als das Aufsuchen dernächsten Postfiliale oder -agentur.3. Sinnvolle Ausübungsform des WiderrufsEin gänzlich formloser Widerruf führt ebenso wie ein Widerruf übereine Website zu Beweisproblemen zu Lasten des Verbrauchers. DerHändler kann hier leicht behaupten, der Widerruf sei niemals ausgeübtworden. Hingegen ist ein Widerruf per Einschreiben eine zu großeHürde für den Verbraucher, der gerade <strong>im</strong> Internet bestellt, weil ernicht zu den üblichen Ladenöffnungszeiten ein Geschäft betreten kannoder möchte und dann durch eine solch strenge Form gezwungen wird,sich während noch restriktiverer Zeiten zur Post zu begeben, um sichnur so von dem unerwünschten Vertrag lösen zu können. Die bloße

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!